umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (3)
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15 Einfuhr
15 SprengG)

15.1 Nach Wegfall der Erlaubnispflicht für die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen ist die Einfuhrberechtigung der zuständigen Grenzdienststelle nachzuweisen (§ 15 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 SprengG).

15.2 Der Nachweis ist für explosionsgefährliche Stoffe zu erbringen, zu deren Umgang oder Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, und zwar durch

15.2.1 eine Ausfertigung der Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 SprengG, die zum Umgang oder Erwerb berechtigt,

15.2.2 eine Bescheinigung der einführenden Dienststelle bei der Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen durch die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG oder § 5 Abs. 1 oder 2 der 1. SprengV aufgeführten Behörden und Institute.

15.3 Die Berechtigung zur erlaubnisfreien Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Unterklasse T2 ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Absatz 3 der 1. SprengV durch die Vorlage der dort bezeichneten Berechtigungsausweise der Grenzdienststelle nachzuweisen. Explosionsgefährliche Stoffe sind bei der Einfuhr in den Geltungsbereich des Gesetzes der zuständigen Zolldienststelle oder der zuständigen Behörde des Bundesgrenzschutzes - soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird, den auf Grund eines Verwaltungsabkommens damit betrauten Landesbehörden - anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. In den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG sind die explosionsgefährlichen Stoffe außerdem der für die Überwachung zuständigen Zolldienststelle - im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt - anzumelden. Bei Lagerung in einem Freihafen kann diese Anmeldung entfallen, wenn die nach. Satz 1 zuständige Behörde die für die Überwachung der Lagerung zuständige Zolldienststelle - im Freihafen Hamburg das Freihafenamt - entsprechend unterrichtet. Ein Nachweis über die Berechtigung zum Umgang oder Erwerb ist in den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG nicht erforderlich.

15.4 Die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände ist nur zulässig, wenn die Stoffe und Gegenstände nach § 5 SprengG zugelassen sind, für sie eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG vorliegt oder wenn sie nach §§ 1, 2 oder 3 der 1. SprengV nicht der Zulassung bedürfen.

Die Zulassung ist im Falle einer gewerblichen Einfuhr durch Vorlage des Zulassungsbescheides - einschließlich des Zulassungsbescheides für eine Zulassung mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu Erprobungszwecken - oder der Ausnahmebewilligung nachzuweisen. Wegen des Nachweises der zulassungsfreien Einfuhr wird auf die Dienstanweisung des Bundesministers der Finanzen an die Zollstellen zum Sprengstoffgesetz (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen SV 0210 Nummer 5, Ausgabe vom 5. März 1987) verwiesen.

15.5 Für die Überwachung der Einfuhr gilt § 15 Abs. 3 bis 5 SprengG. Die Verpflichtung nach § 15 Abs. 3 SprengG, explosionsgefährliche Stoffe bei der Überwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, gilt auch in den Fällen des § 15 Abs. 2 SprengG sowie bei der Einfuhr erlaubnisfreier explosionsgefährlicher Stoffe. Weitergehende zollrechtliche Vorschriften für die Gestellung von Waren bleiben unberührt.

15.6 Wer bei der Einreise nicht im Besitz einer Berechtigung zum Umgang oder zum Erwerb ist oder nicht nachweisen kann, für welchen Berechtigten er handelt, wird von der Grenzdienststelle an die für seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebssitz sprengstoffrechtlich zuständigen Behörde (§ 36 SprengG) verwiesen. Sofern der Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebssitz hat, verweist ihn die Grenzdienststelle an die für den Einreiseort sprengstoffrechtlich zuständige Behörde. Die explosionsgefährlichen Stoffe bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Gewahrsam der Grenzdienststelle.

16 Aufzeichnungspflicht
16 SprengG)

16.1 Hinsichtlich der Führung, der Form und des Inhalts des Verzeichnisses nach § 16 SprengG wird auf die §§ 41 und 42 der 1. SprengV verwiesen.

16.2 Der Erlaubnisinhaber kann die Führung des Verzeichnisses einer anderen Person übertragen. Diese Person braucht, wenn sie nicht selbst mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, einen Befähigungsschein nicht zu besitzen. In Betrieben die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, benötigen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b SprengG genannten Personen zur Führung des Verzeichnisses keinen Befähigungsschein.

16.3 Alle Eintragungen müssen unverzüglich (§ 41 Abs. 2 Satz 4 der 1. SprengV d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden. Stets muß der Verbleib der explosionsgefährlichen Stoffe nachgewiesen werden können. Von der Vorschrift, daß unverzüglich einzutragen ist, können Ausnahmen nach § 44 der 1. SprengV bewilligt werden, wenn eine Kontrolle des Verbleibs der explosionsgefährlichen Stoffe in anderer Weise sichergestellt ist. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, daß die Ausnahmebewilligung mit der Auflage verbunden wird, von dem Transportführer ein Handbuch führen zu lassen, aus dem die Art und Menge der mitgeführten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die an die einzelnen Empfänger verausgabten explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen.

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