umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (5)
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33 Beschäftigungsverbot
33 SprengG)

33.1 Adressat einer auf Grund des § 33 SprengG erlassenen Untersagungsverfügung ist der Erlaubnis oder Betriebsinhaber. Die Beschäftigung einer verantwortlichen Person darf dem Erlaubnis- oder Betriebsinhaber beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung untersagt werden.

33.2 Die Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 SprengG bezieht sich auch auf verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SprengG, die zugleich Aufgaben von verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 SprengG wahrnehmen.

33.3 Der Erlaß einer Untersagungsverfügung nach § 33 Abs. 2 SprengG setzt voraus, daß bei der verantwortlichen Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 SprengG vorliegen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen nicht in jedem Fall die erforderliche Fachkunde nachweisen müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SprengG).

33.4 Nach dem Gesetz bedarf der Betriebsinhaber für den Umgang oder den Verkehr mit den Stoffen nach § 1 Abs. 3 SprengG und für deren Beförderung keiner Erlaubnis nach § 7 SprengG. Eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift ist ferner in den Fällen des § 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 der 1. SprengV nicht erforderlich. Der Erlaß einer Untersagungsverfügung ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit ohne Befähigungsschein ausüben darf (§ 33 Abs. 3 SprengG). Ein Beschäftigungsverbot kann deshalb auch für den Umgang und Verkehr mit Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SprengG oder für ihre Beförderung aus gesprochen werden. In den sonstigen Fällen, in denen der Nachweis der Fachkunde und der Zuverlässigkeit nicht vorgeschrieben ist, können diese Anforderungen durch ein Beschäftigungsverbot sichergestellt werden.

33.5 Ob die Behörde eine Untersagungsverfügung nach § 33 SprengG erlassen will, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Soweit die Untersagung zum Schutz Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist, muß die Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

34 Rücknahme und Widerruf
34 SprengG)

34.1 Die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis, eines Befähigungsscheines oder einer Zulassung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Für die Begründung und die Bekanntgabe des Rücknahme oder des Widerrufsbescheides gelten die §§ 39 und 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs oder des Rücknahmebescheides ist anzuordnen, soweit dies aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich ist.

34.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 7 SprengG oder ein Befähigungsschein nach § 20 SprengG wegen Unzuverlässigkeit oder wegen nicht behebbarer körperlicher oder fachlicher Mängel zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald sie vollziehbar oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder c GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Nummer 8.10 gilt entsprechend.

34.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für laufende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde den Lieferanten von der unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf oder vom Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 11 SprengG Mitteilung machen. In diesem Fall ist die Erlaubnis mit der Maßgabe zurückzunehmen oder zu widerrufen, daß der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist die noch in seinem Besitz befindlichen explosionsgefährlichen Stoffe einem Berechtigten überlassen darf. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Unter Umständen kommt eine Sicherstellung der noch vorhandenen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 32 Abs. 5 SprengG oder nach entsprechenden bergrechtlichen Vorschriften in Betracht. 34.4 Ist für die Rücknahme oder den Widerruf infolge Wohnsitzwechsels des Inhabers der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines eine andere Behörde zuständig als diejenige, welche die Erlaubnis oder den Befähigungsschein erteilt hat, so hat die nunmehr zuständige Behörde die vorher zuständige Behörde alsbald zu unterrichten.

35 Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines, Folgen des Erlöschens, der Rücknahme und des Widerrufs
35 SprengG)

35.1 Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines hat die Behörde den Erlaubnisbescheid und sämtliche Ausfertigungen oder den Befähigungsschein zurückzufordern (§ 35 Abs. 2 SprengG); sie hat außerdem die Behörden zu unterrichten, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbetreibenden befinden.

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