umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (1)

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Regelwerk

SprengVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz

Vom 10. März 1987
(BAnz. Nr. 60a)


1 Anwendungsbereich
( § 1 SprengG)

1.1 Das Sprengstoffgesetz ( SprengG) gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie für deren Beförderung und Einfuhr im wirtschaftlichen und behördlichen Bereich, soweit die Stoffe zum Sprengen, als Treibstoffe, Zündstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind (Explosivstoffe) oder den Explosivstoffen gleichstehen ( § 2 Abs. 1 Satz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz [1. SprengV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 793 -). Soweit die explosionsgefährlichen Stoffe für andere als in Satz 1 genannte Zwecke - z.B. als Hilfsstoffe bei der Herstellung anderer chemischer Erzeugnisse - (§ 1 Abs. 3 SprengG) bestimmt sind, gelten im Falle der Zuordnung zu Gruppe a alle Vorschriften des Gesetzes, im Falle der Zuordnung zu den Gruppen B und C jeweils nur die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 3. SprengG genannten Vorschriften. Im Anwendungsbereich des Abschnitts V SprengG gilt das Gesetz auch für andere explosionsgefährliche Stoffe als Explosivstoffe. Wird mit solchen explosionsgefährlichen Stoffen entgegen ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung im nicht gewerblichen Bereich umgegangen, so gelten für diese Tätigkeiten nicht die sich aus § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SprengG ergebenden Befreiungen.

1.2. Den explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 1 SprengG stehen die in § 1 Abs. 2 SprengG aufgeführten Stoffe und Gegenstände bei der Anwendung des Gesetzes gleich, auf sie sind deshalb dieselben Vorschriften wie auf Stoffe nach § 1 Abs. 1 SprengG anzuwenden.

1.2.1 Explosionsfähige Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG sind feste oder flüssige Stoffe, die durch außergewöhnliche thermische Einwirkung (z.B. Flamme, glühende Gegenstände), mechanische Beanspruchung (z.B. Schlag, Reibung), Detonationsstoß (z.B. Sprengkapsel) oder durch eine andere außergewöhnliche Einwirkung zu einer chemischen Umsetzung gebracht werden können, bei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird (Explosion). Die unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG fallenden Sprengstoffe reagieren nicht bei Durchführung der in der Anlage 1 SprengG beschriebenen Prüfverfahren.

1.2.2 Welche Gegenstände zu den Zündmitteln ( § 3 Abs. 2 SprengG) gehören, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt II und IV Buchstabe c der 1. SprengV.

1.2.3 Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 SprengG sind nur Gegenstände, die keine Zündmittel oder pyrotechnischen Gegenstände sind. Hierzu gehören z.B.

Sprengstoffpatronen, die lediglich aus Gründen der Formstabilität umhüllt sind, sind keine Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 SprengG.

Ist der Gegenstand Bestandteil einer größeren Vorrichtung, so fällt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes nur der Teil, in dem die Explosion eingeleitet wird. Dies ist im allgemeinen der Teil der Vorrichtung, der dem Druck der bei der Explosion entstehenden Gase unmittelbar ausgesetzt ist.

1.3 Auf explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 SprengG sind - abhängig von ihrer Gefährlichkeit - alle oder nur einzelne Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Diese Stoffe werden insbesondere für wissenschaftliche, analytische, medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet. Zur Stoffgruppe a (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SprengG) gehören Stoffe höchster Gefährlichkeit. Es handelt sich um Stoffe, die nicht oder nicht nur als Explosivstoffe verwendet werden. Für die Stoffe der Stoffgruppen B und C ( § 1 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SprengG) gelten die Erleichterungen nur, soweit diese Stoffe nicht zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind.

Welche Gegenstände zum Sprengzubehör (§ 3 Abs. 3 SprengG) gehören, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt III zur 1. SprengV; Gummischlauchleitungen, Kabel und Sprengleitungen für Tiefbohrungen sind kein Sprengzubehör.

1.4 Wegen Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes wird auf § 1 Abs. 4 SprengG und auf §§ 1 bis 5 der 1. SprengV verwiesen.

1.4.1 Für die Kampfmittelbeseitigung zuständige Stellen sind nur Dienststellen der Länder, nicht beauftragte Stellen.

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