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Regelwerk Bau, Gefahrenabwehr

Empfehlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- Sachsen -

Vom 29. April 2016
(SächsABl. Nr. 21 vom 26.05.2016 S. 607)



Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Archiv: 2007

Vorwort

Die Empfehlungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau wurden vom Arbeitskreis "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" der Arbeitsgemeinschaft der Leiter Berufsfeuerwehren in Sachsen und dem Referat "Vorbeugender Brandschutz" des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e. V. erarbeitet. Die Empfehlungen basieren damit auf den bisherigen praktischen Erfahrungen der durchgeführten Brandverhütungsschauen. Sie sollen die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützen und eine landeseinheitliche Durchführung der Brandverhütungsschau gewährleisten.

Diese Empfehlungen ersetzen die Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau vom 22. Juni 2007 (SächsABl. S.926).

1. Allgemeines

Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden unter anderem sachlich zuständig für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz.

Nach § 22 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz unterliegen Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Dies gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.

Die örtlichen Brandschutzbehörden können Satzungen erlassen, in denen sie die Durchführung der Brandverhütungsschau näher regeln.

1.1 Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau

§ 22 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz regelt, dass Brandverhütungsschauen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren von den Angehörigen der Berufsfeuerwehr durchgeführt werden, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. Die Mindestanforderungen hinsichtlich des geeigneten Personals sind in § 15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2012 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, näher definiert. § 15 der Sächsischen Feuerwehrverordnung gilt auch für das von den Landkreisen zur Verfügung gestellte Personal.

Fehlt in den Gemeinden geeignetes Personal, können benachbarte Gemeinden das Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung stellen oder nach den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) Vereinbarungen zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung treffen.

Ist es der Gemeinde nicht möglich, die Brandverhütungsschau durchzuführen, unterstützt der Landkreis bei der Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 7 Absatz 1 Nummer 10 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und stellt geeignetes Personal zur Verfügung (§ 22 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz). Auch in diesem Fall bleibt die Gemeinde sachlich zuständig.

1.2 Kosten

1.2.1 Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber Bürgern

§ 22 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ermächtigt die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, Näheres zur Kostenerstattung bei der Durchführung der Brandverhütungsschau durch Rechtsverordnung zu regeln. § 17 der Sächsischen Feuerwehrverordnung stellt insoweit klar, dass die örtlichen Brandschutzbehörden von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen können.

Da die Durchführung von Brandverhütungsschauen eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden ist, gilt § 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist. Beschließt die Gemeinde für deren Durchführung von den Eigentümern oder Besitzern Kostenersatz zu verlangen, muss sie eine Satzung erlassen, aufgrund derer Kosten erhoben werden können.

1.2.2 Personalkosten, wenn der Landkreis die Brandverhütungsschau durchführt

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