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Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- Sachsen -
Vom 22. Juni 2007
(ABl. Nr. 29 vom 19.07.2007 S. 926; 29.04.2016 S. 2016aufgehoben)
1 Einleitung
Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 8 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, sind die örtlichen Brandschutzbehörden unter anderen sachlich zuständig für die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG.
Nach § 22 Abs. 1 SächsBRKG unterliegen Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen einer regelmäßigen Brandverhütungsschau. Dies gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.
§ 22 Abs. 2 SächsBRKG regelt, dass Brandverhütungsschauen in Gemeinden mit Berufsfeuerwehren durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, in Gemeinden mit hauptamtlichen Angehörigen der Feuerwehr von diesen und in den übrigen Gemeinden durch geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr durchgeführt werden. Den Gemeinden ohne geeignete Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr stellt der Landkreis sein geeignetes Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschauen zur Verfügung. Er kann hierfür Ersatz der entstandenen Kosten verlangen. § 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) findet keine Anwendung.
§ 22 Abs. 3 SächsBRKG lässt zu, dass in Betrieben und Einrichtungen mit Werkfeuerwehr die Brandverhütungsschau im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde durch Angehörige der Werkfeuerwehr durchgeführt werden kann.
Im Weiteren wird in § 22 Abs. 4 SächsBRKG geregelt, dass Brandverhütungsschauen durch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Waldflächen zu dulden sind.
§ 22 Abs. 5 SächsBRKG gibt vor, dass die Brandverhütungsschau unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden zu erfolgen hat.
Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat von ihrer Ermächtigung nach § 22 Abs. 6 SächsBRKG Gebrauch gemacht, das Nähere zu den fachlichen Voraussetzungen der Angehörigen der Feuerwehr. die Brandverhütungsschauen durchführen, zur Mitwirkung anderer Behörden und zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Nach § 15 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291) können in den Gemeinden Brandverhütungsschauen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die insbesondere
§ 16 SächsFwVO bestimmt, dass, soweit dies erforderlich ist, die für die Bau- und Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden sowie die zuständige Forstbehörde bei der Durchführung der Brandverhütungsschau mitwirken.
Die örtlichen Brandschutzbehörden können nach § 17 SächsFwVO von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen. Hat der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG den örtlichen Brandschutzbehörden sein Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung gestellt, kann er nach § 18 SächsFwVO von der örtlichen Brandschutzbehörde Ersatz der entstandenen Kosten verlangen.
Zur landeseinheitlichen Durchführung von Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen sind durch die Gemeinden die nachfolgenden Empfehlungen zu beachten.
2 Ziele der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau dient dem vorbeugenden Erkennen und der Abwehr von Gefahren, die auf Grundstücken, in Gebäuden, Betrieben, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sowie Waldflächen zu Bränden oder Explosionen führen können und/oder wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind.
Dabei sind offensichtliche brandgefährliche Zustände festzustellen und ihre Beseitigung zu veranlassen.
Brandgefährliche Zustände sind insbesondere solche, die
Mit der Brandverhütungsschau sollen zudem die Voraussetzungen für die zielgerichtete Vorbereitung möglicher Feuerwehreinsätze unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) geschaffen werden.
3 Durchführung der Brandverhütungsschau
Die Durchführung der Brandverhütungsschau ist Aufgabe der Gemeinden. Durch § 22 SächsBRKG besteht hierfür kein Ermessensspielraum. Der Gesetzgeber hat vielmehr entschieden, dass die Brandverhütungsschau bei gefährdeten Objekten durchzuführen ist.
Grundstücke, Gebäude. Betriebe. Einrichtungen und Anlagen, die der Brandverhütungsschau unterliegen sowie der Zeitabstand ihrer regelmäßigen Brandverhütungsschau sind in der Anlage 1 aufgeführt. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten können die Gemeinden weitere Objekte für die Brandverhütungsschau vorsehen. Unabhängig davon ist eine Brandverhütungsschau dann durchzuführen, wenn Anhaltspunkte auf Mängel im Brandschutz bekannt geworden sind.
3.1 Vorbereitung
Die Brandverhütungsschau ist rechtzeitig dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten anzuzeigen. Die Anmeldung sollte frühzeitig erfolgen (circa 4 Wochen), damit diesem ausreichend Zeit gegeben ist, sich auf die Brandverhütungsschau vorzubereiten. Soweit bei der Durchführung der Brandverhütungsschau die Einsicht in Unterlagen erforderlich ist, ist bereits bei der Anmeldung auf deren Vorlage hinzuweisen. Das betrifft insbesondere:
Die zu beteiligenden Fachbehörden (nach § 16 SächsFwVO) sind rechtzeitig über die Durchführung der Brandverhütungsschau zu informieren, um ihnen damit die Möglichkeit einzuräumen, an der Brandverhütungsschau teilzunehmen.
3.2 Personenkreis, der die Brandverhütungsschau durchführt
In § 15 SächsFwVO wird der Personenkreis der Gemeinden, der die fachliche Voraussetzung für die Durchführung der Brandverhütungsschau aufweist, nicht abschließend aufgezählt. In den Nummern eins bis drei werden Mindestanforderungen hinsichtlich der Befähigung des Personals aufgeführt. Das heißt, dass von Personen mit höherwertigen Befähigungen (zum Beispiel dem höheren feuerwehrtechnischen oder bautechnischen Dienst) ebenfalls die Brandverhütungsschau durchgeführt werden kann.
Im Brandschutz nehmen Angehörige der Feuerwehren, die ihre Befähigung durch Lehrgänge in der ehemaligen DDR erlangt haben. Aufgaben wahr. Das Staatsministerium des Innern hat die Voraussetzungen für eine Anerkennung festgelegt. Durch die Landesfeuerwehrschule erfolgt nach § 4 Abs. 2 SächsFwVO die Anerkennung von Lehrgängen nach Prüfung im Einzelfall.
Benachbarte Gemeinden können Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zur Verfügung stellen oder nach den Regelungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) Vereinbarungen zur gemeinsamen Wahrnehmung treffen.
Gemeinden ohne geeignete Angehörige stellt der Landkreis nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG sein geeignetes Personal zur Durchführung der Brandverhütungsschau zur Verfügung. In entsprechender Anwendung des § 15 SächsFWVO können an das Personal der Landkreise, die die Brandverhütungsschau durchführen, keine geringeren fachlichen Anforderungen gestellt werden als an das Personal in den Gemeinden.
3.3 Durchführung
Die Brandverhütungsschau dient der augenscheinlichen Feststellung von Mängeln, die die Entstehung eines Brandes und die Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen, die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und wirksame Löscharbeiten behindern. Innerhalb der Brandverhütungsschau ist auch festzustellen, inwieweit die Verwendung der baulichen Anlage der bestimmungsgemäßen Art der Nutzung entspricht oder Änderungen in der Nutzung vorgenommen worden sind. Die Brandverhütungsschau umfasst auch die Prüfung der technischen und organisatorischen Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.
Insbesondere sind bei der Brandverhütungsschau zu prüfen, inwieweit
Weiterhin ist
festzustellen.
Die Durchführung der Brandverhütungsschau kann nach der Checkliste für die Brandverhütungsschau gemäß Anlage 2 erfolgen. Die besonderen Anforderungen der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) sowie der im Freistaat Sachsen bestehenden Sonderbauvorschriften, insbesondere der:
sind weiterhin zu beachten.
3.4 Nachbereitung
Über die durchgeführte Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie die beteiligten Behörden erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.
Werden brandgefährliche Zustände festgestellt, sind diese, mit einer angemessene Frist zur Beseitigung sowie der Pflicht zur Berichterstattung der Mängelbeseitigung in die Niederschrift aufzunehmen.
Die Anordnung zur Behebung der Mängel ist nach § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, durch die örtlich zuständige Behörde zu treffen. Die angemessene Frist zur Beseitigung sowie die Pflicht zur Berichterstattung sind als Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 VwVfG in die Anordnung aufzunehmen.
4 Nachschau
Nach Ablauf der behördlich festgelegten Pflicht zur Berichterstattung ist eine Nachschau durchzuführen, wenn nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die brandgefährlichen Zustände beseitigt sind.
5 Kosten
5.1 Personalkosten, wenn der Landkreis die Brandverhütungsschau durchführt
Die Landkreise können, soweit sie für die Gemeinden die Brandverhütungsschau durchgeführt haben, von den Gemeinden Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten aus §§ 1 ff. SächsVwKG verlangen. Der Erlass einer Gebührensatzung ist nicht möglich.
Bei der Zurverfügungstellung geeigneten Personals handelt es sich nicht um eine Aufgabenerfüllung der Landkreise, sondern um einen Fall der Amtshilfe. Die Gemeinden bleiben Aufgabenträger. Amtshilfehandlungen sind mangels Außenwirkung selbst keine Amtshandlung. Das SächsVwKG findet aufgrund der Verweisungsnorm des § 22 Abs. 2 Satz 3 SächsBRKG Anwendung. Danach entsteht ein Kostenerstattungsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz und nicht erst aufgrund einer Satzung gemäß § 25 Abs. 1 SächsVwKG.
Die Höhe der Kostenerstattung ist analog § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsVwKG zu bestimmen. Über § 8 SächsVwKG ist damit auf § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SächsVwKG verwiesen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Gemeinde die jeweils entstandenen Personal- und Sachkosten des Landkreises in Rechnung zu stellen sind. Aus der "Bedeutung der Angelegenheit" für die Gemeinden kann sich kein höherer Erstattungsbetrag ergeben und eine Reduzierung der Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen verbietet sich im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Natur der Sache. § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG ist nicht anzuwenden.
5.2 Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Gemeinden gegenüber Bürgern
Nach § 22 Abs. 6 SächsBRKG wird die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ermächtigt, bei der Durchführung der Brandverhütungsschau das Nähere zur Kostenerstattung durch Rechtsverordnung zu regeln. § 17 SächsFWVO stellt insoweit klar, dass die örtlichen Brandschutzbehörden von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten verlangen können.
Da die Durchführung von Brandverhütungsschauen eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden ist, gilt § 25 SächsVwKG. Beschließt die Gemeinde für deren Durchführung von den Eigentümern oder Besitzern Kosten zu verlangen, muss sie eine Satzung erlassen, aufgrund derer Verwaltungsgebühren erhoben werden können.
Objekte und Zeitabstände für die Brandverhütungsschau | Anlage 1 |
laufende Nummer | Objekt | Zeitabstand |
1 | Hochhäuser (entsprechend § 2 Abs. 4 Nr. 1 SächsBO) | 3 |
2 | Gebäude mit mehr als 1 600 m2 Grundflüche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude sowie land- oder forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt | 5 |
3 | Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben | 5 |
4 | Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben | 5 |
5 | Gebäude, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitsplätzen oder durchschnittlich über 35 Arbeitsplätzen, wenn diese nicht ebenerdig liegen | 5 |
6 | Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind | 3 |
7 | Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben und Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht | 3 |
8 | Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche | 3 |
9 | Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen (zum Beispiel auch Kurkliniken) | 3 |
10 | Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen | 3 |
11 | Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen | 5 |
12 | Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug | 3 |
13 | Museen und Messegebäude | 3 |
14 | Camping- und Wochenendplätze | 5 |
15 | Freizeit- und Vergnügungsparks | 5 |
16 | Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m | 5 |
17 | Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, insbesondere: | |
|
3 | |
|
3 | |
|
3 | |
|
5 | |
18 | Sonderobjekte insbesondere: | |
|
3 | |
|
3 | |
|
3 | |
|
5 | |
|
5 | |
|
||
|
5 | |
|
5 | |
|
5 | |
19 | Waldflächen der Waldbrandgefahrenklasse A | 5 |
20 | Anlagen, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art der Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind | 5 |
Checkliste für die Brandverhütungsschau | Anlage 2 |
Bemerkungen | |
Nutzung der baulichen Anlage | |
1.1 Haben sich gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung Nutzungsänderungen ergeben? | |
1.2 Sind die Auflagen früherer Brandverhütungsschauen eingehalten und verwirklicht? | |
2. Flächen für die Feuerwehr | |
2.1 Sind die Zufahrtswege mit Feuerwehrfahrzeugen befahrbar? | |
2.2 Sind die Feuerwehrzufahrten eindeutig gekennzeichnet? | |
2.3 Sind die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr entsprechend ausgeführt? | |
2.4 Werden Flächen für die Feuerwehr zweckentfremdet genutzt? | |
2.6 Behindern Ein- und Anbauten oder Bepflanzungen die Menschenrettung beziehungsweise den Feuerwehreinsatz? | |
3. Rettungswege | |
3.1 Sind die als Rettungswege dienenden Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstigen Verkehrswege, freigehalten? | |
3.2 Sind Rettungswege frei von unzulässigen Einbauten? | |
3.3 Sind Rauchabzugsöffnungen in Rettungswegen funktionstüchtig? | |
3.4 Sind Sicherheitsbeleuchtungen in Rettungswegen funktionsfähig? | |
3.5 Sind Öffnungen in Rettungswegen mit den erforderlichen Abschlüssen ausgestattet? | |
3.6 Entsprechen die verwendeten Baustoffe in Rettungswegen den gesetzlichen Anforderungen? | |
3.7 Sind haustechnische Leitungsanlagen in Rettungswegen brandschutztechnisch abgetrennt? | |
3.8 Sind vorhandene Feststellanlagen und elektrische Verriegelungen an Türen sowie automatische Schiebetüren funktionswirksam? | |
3.9 Wird die maximal zulässige Rettungsweglänge eingehalten? | |
3.10 Sind die Rettungswege mit Sicherheitszeichen ausreichend und deutlich gekennzeichnet? | |
4. Wände und Decken | |
4.1 Sind die Anforderungen an Brandwände erfüllt?
|
|
4.2 Haben Öffnungen und Durchbrüche in Decken und Wänden mit Brandschutzanforderungen die erforderlichen Abschlüsse zur Verhinderung einer Feuer- und Rauchausbreitung? | |
5. Technische Anlagen und Einrichtungen | |
5.1 Ist der Hausanschluss für Strom und Gaszugänglich? | |
5.2 Werden Blitzschutzanlagen und Sicherheitsstromversorgungen sowie zugehörige Anlagen und Einrichtungen des Brandschutzes wie Sicherheitsbeleuchtung oder Feuerwehraufzüge regelmäßig überprüft? | |
5.3 Werden erforderliche Lüftungsanlagen regelmäßig überprüft? | |
5.4 Werden Anlagen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung regelmäßig überprüft? | |
5.5 Werden Feuerlöschanlagen, automatische Brandmeldeanlagen und automatische Alarmierungseinrichtungen regelmäßig überprüft? | |
5.6 Werden CO-Warnanlagen regelmäßig überprüft? | |
5.7 Werden vorhandene Feststellanlagen und elektrische Verriegelungen an Türen sowie automatische Schiebetüren regelmäßig überprüft? | |
6. Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen | |
6.1 Sind Bedieneinrichtungen von Brandmeldeanlagen oder Feuerlöschanlagen zugänglich? | |
6.2 Sind entsprechend der baulichen Anlage ausreichend Löschgeräte und -einrichtungen vorhanden? | |
7. Brandschutzmaßnahmen | |
7.1 Ist die Brandmeldung sichergestellt? | |
7.2 Besteht eine Betriebs- oder Werkfeuerwehr? | |
7.3 Ist ein Brandschutzbeauftragter bestellt? | |
7.4 Finden regelmäßige Belehrungen und Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz statt? | |
7.5 Gibt es eine aktuelle Brandschutzordnung? | |
7.6 Sind aktuelle Feuerwehrpläne vorhanden? | |
7.7 Sind die erforderlichen Sicherheitskennzeichnungen ausreichend? |
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ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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