Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
HaSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 30. Oktober 2007
(GVBl. vom 16.11.2007 Nr. 25 S. 470; 09.02.2010 S. 135 10; 17.12.2015 S. 886 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 95
Archiv: 2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit nordrheinwestfälischer Häfen und Hafenanlagen, insbesondere vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Damit erfolgt die Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:
(2) Dieses Gesetz regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde sowie die Festlegung von Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, die Verfahren der Risikobewertungen und die darauf beruhende Erstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr für die Häfen und die Hafenanlagen.
(3) Dieses Gesetz findet Anwendung gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS -Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS -Codes auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich
die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden sowie auf nordrheinwestfälische Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden, und auf im Einzelfall festgelegte außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 bleiben unberührt.
(4) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11 auf Antrag eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten. Soweit sich in Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 3 solche Hafenanlagen nach Satz 1 befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abgefertigt werden.
(5) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.
(6) Andere den Hafen oder die Gefahrenabwehr betreffende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion