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Regelwerk

HaSiG - Hafensicherheitsgesetz
Gesetz über die Sicherheit in Häfen und Hafenanlagen im Land Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Oktober 2007
(GVBl. vom 16.11.2007 Nr. 25 S. 470; 09.02.2010 S. 135 10; 17.12.2015 S. 886 15aufgehoben)
Gl.-Nr.: 95


zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit nordrheinwestfälischer Häfen und Hafenanlagen, insbesondere vor Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (Gefahrenabwehr in Häfen und Hafenanlagen). Damit erfolgt die Umsetzung der Vorgaben folgender internationaler Vorschriften, soweit diese nicht bereits unmittelbar gelten:

  1. Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Richtlinie 2005/65/EG vom 26. Oktober 2005 -ABl. EG Nr. L 310/28)
  2. Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Verordnung EG 725/2004 vom 31. März 2004 - ABl. EG Nr. L 129/6)
  3. Internationales Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - SOLAS - (BGBl. II 1979, S. 141) und Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen - ISPS-Code - (BGBl. II 2003, S. 2018).

(2) Dieses Gesetz regelt insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der Hafensicherheitsbehörde sowie die Festlegung von Hafengrenzen im Sinne der Richtlinie 2005/65/EG, die Verfahren der Risikobewertungen und die darauf beruhende Erstellung und Durchführung von Plänen zur Gefahrenabwehr für die Häfen und die Hafenanlagen.

(3) Dieses Gesetz findet Anwendung gemäß Regel XI-2/2 des SOLAS -Übereinkommens und Abschnitt A/3.1.2 des ISPS -Codes auf Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen, in denen Seeschiffe, nämlich

  1. Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder
  2. Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,

die in der Auslandsfahrt eingesetzt werden, abgefertigt werden sowie auf nordrheinwestfälische Häfen, in denen sich vorstehende Hafenanlagen befinden, und auf im Einzelfall festgelegte außerhalb der nach § 14 definierten Hafengrenzen liegende zentrale Versorgungseinrichtungen für die Hafennutzung. Weitergehende Regelungen der Verordnung EG 725/2004 bleiben unberührt.

(4) Darüber hinaus findet dieses Gesetz Anwendung auf solche Hafenanlagen, die sich freiwillig unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes begeben und nach § 11 auf Antrag eine Genehmigung der Hafensicherheitsbehörde erhalten. Soweit sich in Häfen ohne Hafenanlage im Sinne des Absatzes 3 solche Hafenanlagen nach Satz 1 befinden, findet dieses Gesetz auf die entsprechenden Häfen erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, zu dem in einer dieser Hafenanlagen tatsächlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abgefertigt werden.

(5) Die Hafensicherheitsbehörde entscheidet über den Umfang der Anwendung dieses Gesetzes auf diejenigen Hafenanlagen, die nur gelegentlich Seeschiffe im Sinne des Absatzes 3 abfertigen. Die Hafensicherheitsbehörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(6) Andere den Hafen oder die Gefahrenabwehr betreffende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Hafen" ist ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, das eine oder mehrere unter die Verordnung EG 725/2004 fallende Hafenanlagen umfasst und dessen Grenzen von der Hafensicherheitsbehörde für die Zwecke der Richtlinie 2005/65/EG festgelegt werden.
  2. "Hafenanlage" ist der Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie ist Bestandteil des Hafens und muss die Vorschriften nach Kapitel XI-2/10.1 des SOLAS -Übereinkommens erfüllen.
  3. "abfertigen" bedeutet die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht.
  4. "Gefahrenstufe" bedeutet den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis nach Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG oder der Regel XI-2/1.13 des SOLAS -Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes sowie Artikel 8 der Richtlinie 2005/65/EG .
  5. "Zusammenwirken von Schiff und Hafen" bedeutet die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

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