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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
Vom 9. Februar 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 23.02.2010 S. 135)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes
Das Hafensicherheitsgesetz vom 30. Oktober 2007(GV. NRW. S.470) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift "Fuenfter Teil Anerkennungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen" werden die Wörter "Anerkennungen und" gestrichen.
b) Die Unterüberschrift "Abschnitt 1 Anerkennung von Fachstellen" zur Überschrift "Fuenfter Teil" wird gestrichen.
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
"(weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
"(weggefallen)".
e) Die Zwischenüberschrift "Abschnitt 2 Zuverlässigkeitsüberprüfungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen" wird gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der Hafensicherheitsbehörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitts A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 23 sein. Er kann gleichzeitig als Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen nach § 17 bestellt werden. (2) Die fachliche Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 19. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellende Bescheinigung. |
" § 9 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat einen fachlich und persönlich geeigneten Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu bestellen und der Hafensicherheitsbehörde zu benennen. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr nimmt insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahr. (2) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage muss
(3) Die Vermittlung der Fachkenntnisse erfolgt an einer geeigneten Qualifizierungseinrichtung, die in den Fachbereichen gemäß Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes ausbildet. Zum Nachweis der fachlichen Ausbildung stellt die Qualifizierungseinrichtung dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr eine Teilnahmebescheinigung aus. (4) Erlangt die Hafensicherheitsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an einer vollständigen, sachgerechten Vermittlung des notwendigen Fachwissens nach Teil B Absatz 18.1 des ISPS-Codes begründen, soll sie die Bestellung der durch den Betreiber der Hafenanlage benannten Person zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr ablehnen, solange die Zweifel nicht ausgeräumt sind. Verbleiben nach der Durchführung des Verfahrens gemäß §§ 21 bis 23 Zweifel an der Zuverlässigkeit der benannten Person, ist eine Bestellung zum Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zu untersagen." |
(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 beauftragen, die Risikobewertung für eine Hafenanlage sowie ihre Fortschreibung zu erstellen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
4. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen."
5. a) § 11 Absatz 3
(3) Der Betreiber der Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 3, 4, 5 und 6.
(4) Die Hafensicherheitsbehörde kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 beauftragen, die Risikobewertung für einen Hafen sowie ihre Fortschreibung zu erstellen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:.
a) Es wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
"Unbeschadet seiner Pflichtenstellung und unter Beachtung von § 20 Absatz 1 und 3 kann er einen anderen Rechtsträger mit der Erstellung und Fortschreibung beauftragen oder sich dessen Unterstützung bedienen."
b) Der bisherige Satz 3
Der Hafenbetreiber kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 18 mit der Erstellung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.
wird aufgehoben.
8. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 17 Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen |
(Stand: 23.07.2018)
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