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HFbV - Hessische Fahrberechtigungsverordnung
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes
- Hessen -
Vom 16. Februar 2012
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2012 S. 22; 12.03.2014 S. 94 14; 18.11.2017 S. 358 17, ber. 456)
Gl.-Nr.: 62-24
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), und des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezem ber 2009 (GVBl. I S. 635), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, dem Sozialminister sowie dem Minister des Innern und für Sport:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes
sofern die zulässige Gesamtmasse der jeweiligen Kombination die in Nr. 1 und 2 jeweils genannte Gesamtmasse nicht übersteigt.
(2) Die Fahrberechtigung gilt nach § 2 Abs. 10a Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Abs. 1 genannten Feuerwehren und Organisationen.
(1) Anerkannte Rettungsdienste sind alle Organisationen und Einrichtungen, die an der Durchführung des Rettungsdienstes nach § 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), beteiligt sind.
(2) Sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes sind die nach § 27 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie die Regieeinheiten nach § 26 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes.
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber um die kleine Fahrberechtigung muss
(2) Für die Bewerberin oder den Bewerber um die große Fahrberechtigung gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie oder er in das Führen eines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einsatzfahrzeuges eingewiesen worden ist und zusätzlich vor der Einweisung eine von der Hessischen Landesfeuerwehrschule oder den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Organisationen anerkannte Ausbildungsveranstaltung erfolgreich abgeschlossen haben muss, in der zu beachtende Besonderheiten nach §§ 35 und 38 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282), vermittelt wurden.
(1) Ziel der Einweisung ist die Befähigung zum sicheren Führen eines der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufgeführten Fahrzeuge. Inhalt, Umfang und Durchführung der Einweisung richten sich nach Anlage 1.
(2) Die Einweisung obliegt den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Feuerwehren und Organisationen. Sie haben hierzu einweisungsberechtigte Personen zu bestimmen, die
(Stand: 23.07.2018)
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