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Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung *
- Hessen -
Vom 12. März 2014
(GVBl. Nr. 6 vom 28.03.2014 S. 94)
Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), und des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 444), verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister des Innern und für Sport:
Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 646)" ein Komma und die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)," eingefügt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "3. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502)" durch "14. Januar 2014 (GVBl. S. 26)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Als neue Nr. 1 wird eingefügt:
"1. zum Führen von Einsatzfahrzeugen nach § 1 Abs. 1 in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920), geeignet sein,"
bb) Die bisherigen Nr. 1 bis 4 werden Nr. 2 bis 5.
cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und wie folgt geändert:
Die Angabe "15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" wird durch "6. September 2013 (BGBl. I S. 3556)" ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737)," durch "6. März 2013 (BGBl. I S. 367)" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 3 werden nach dem Wort "Fahrlehrer" die Wörter "mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE" eingefügt und wird die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" durch "28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Anlage 6" die Wörter "jeweils befristet" eingefügt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
" § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer der Fahrberechtigung ist das Datum des Tages, an dem sie ausgestellt wurde. Für die Verlängerung einer Fahrberechtigung gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend. Satz 3 sowie § 24 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind auch bei der Erteilung einer Fahrberechtigung anzuwenden, wenn die Geltungsdauer der vorherigen Fahrberechtigung bei Antragstellung abgelaufen ist."
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1.3 wird das Wort "Anhängerbetrieb" durch die Wörter "Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, zusätzlich:" ersetzt.
b) Der Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, sind die Einweisungsinhalte nach Nr. 1.2 in einer zusätzlichen Einheit von 45 Minuten zu vermitteln."
c) Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338)" durch "19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)" ersetzt.
bb) In Nr. 3.2 wird die Angabe "Ziff. 3.1" durch "Nr. 3.1" ersetzt.
cc) Nr. 3.2.3
Ausrüstung mit Anti-Blockier-System (ABS),
wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nr. 3.2.4 wird Nr. 3.2.3.
ee) Als neue Nr. 3.3 wird angefügt:
"3.3 Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist eine Kombination aus einem Einweisungsfahrzeug und einem Anhänger zu verwenden. Der Anhänger muss eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg haben. Die Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t und im Falle der Nr. 3.2 mehr als 5,5 t bis zu 7,5 t haben. Die Länge der Kombination muss im Falle der Nr. 3.1 mindestens 7,5 m und im Falle der Nr. 3.2 mindestens 9 m betragen."
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1.1.4 werden nach dem Wort "Anhänger" ein Komma und die Wörter "zusätzlich zu Nr. 1.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links" eingefügt.
bb) Der Nr. 1.2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, ist die Fahrt mit einer Kombination nach den Anforderungen der Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.3 durchzuführen."
b) In Nr. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Fahrberechtigung auch Kombinationen umfassen soll, beträgt die zusätzliche Prüfungsdauer unter Berücksichtigung der in Nr. 1.1.4 genannten Grundfahraufgabe und unter Berücksichtigung einer verlängerten Prüfungsfahrt mindestens 15 Minuten."
7. Die Anlagen 3 bis 6 erhalten die aus dem Anhang
(Stand: 23.07.2018)
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