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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung
- Hessen -

Vom 18. November 2017
(GVBl. Nr. 24 vom 05.12.2017 S. 358, ber. 456)



Aufgrund

  1. des § 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2017 (BGBl. I S. 3202), und
  2. des § 89 Abs. 1 und 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. S. 66),

verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, dem Minister für Soziales und Integration sowie dem Minister des Innern und für Sport:

Artikel 1

Die Hessische Fahrberechtigungsverordnung vom 16. Februar 2012 (GVBl. S. 22), geändert durch Verordnung vom 12. März 2014 (GVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "5. November 2013 (BGBl. I S. 3920)" durch "14. August 2017 (BGBl. I S. 3232)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Jahren" das Wort "ununterbrochen" eingefügt.

cc) In Nr. 5 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch "Fahreignungsregister" und das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.

dd) In Nr. 6 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "6. September 2013 (BGBl. I S. 3556)" durch "18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach der Angabe "6. März 2013 (BGBl. I S. 367)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282)," eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Jahren" das Wort "ununterbrochen" eingefügt.

bbb) In Nr. 3 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch "Fahreignungsregister" und das Wort "drei" durch "zwei" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Einweisungsberechtigung zur Fahrberechtigung, soweit diese auch Kombinationen umfassen soll, bei denen der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm aufweist, muss die einweisungsberechtigte Person darüber hinaus mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1E besitzen."

cc) Im neuen Satz 5 wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch "Fahreignungsregister" ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 2 Satz 2 und 3" und die Angabe "28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)" durch "30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162)" ersetzt.

c) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2" durch " § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3" ersetzt.

b) In Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch " § 4 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

4. In § 7 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

5. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese können überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind, und eine Auskunft zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 3 dieser Vorschrift beim Verkehrszentralregister einholen. "Diese können überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind."

6. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist eine Fahrberechtigung erloschen, ist die Bescheinigung nach Anlage 5 oder 6 unverzüglich bei der nach § 8 zuständigen Behörde abzuliefern."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übergangsvorschrift "Übergangsvorschriften"

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c) Als Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Für Fahrberechtigungen, die vor dem 6. Dezember 2017 erteilt wurden, gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der am 27. Dezember 2016 geltenden Fassung entsprechend fort."

8. In § 12 Satz 2 wird die Angabe "2017" durch "2025" ersetzt.

9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3.2.1 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

b) In Nr. 3.3 Satz 3 werden nach der Angabe "Nr. 3.2" die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

10. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

.

Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung
zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung* 
Anlage 3

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