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Regelwerk; Anlagentechnik, Sprengstoff

SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen

- Baden-Württemberg -

Vom 2. Dezember 2025
(GBl. Nr. 126 vom 05.12.2025; 09.12.2025 Nr. 130 25)



Archiv 2011

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 4 Absatz 1 bis 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 3) geändert worden ist,
  2. § 36 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes ( SprengG) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171, S. 3) geändert worden ist, und
  3. § 111 Absatz 1 und 3 sowie § 113 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Zuständigkeiten 25

(1) Zuständig für den Vollzug

  1. des Sprengstoffgesetzes,
  2. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 1. SprengV) in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ( 2. SprengV) in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3544), die zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626, 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  4. der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

sind die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden und die Stadt- und Landkreise, die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Zuweisungen. Für die Gebiete der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Großen Kreisstadt Stutensee ist anstelle der Kreispolizeibehörde das Landratsamt Karlsruhe zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der marktaufsichtsrechtlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände zuständig. Marktaufsichtrechtliche Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind § 5a Absatz 3, §§ 5d, 5g Absatz 4, § 16e Satz 3, § 16g Absatz 2, § 16h Absatz 2, § 16i Absatz 4, § 16k, §§ 16l Absatz 1 und 2, 33b Absatz 1 bis 3, § 33c Absatz 1 sowie § 33d SprengG. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände sind auch nach § 30 SprengG für die Überwachung von Anforderungen nach den §§ 5 bis 5f und 16a bis 16l SprengG sowie der §§ 6, 7 und 14 sowie 16 bis 19 1. SprengV, den Erhalt der damit in Verbindung stehenden Auskünfte nach § 31 Absatz 1 SprengG, für die damit in Verbindung stehende Nachschau und für Anordnungen nach § 31 Absatz 2 und § 32 SprengG zuständig. Das Regierungspräsidium Tübingen als Marktüberwachungsbehörde ist zudem für den Vollzug von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42

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