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SprengZuVO - Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Sprengstoffgesetz und den nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Dezember 2025
(GBl. Nr. 126 vom 05.12.2025; 09.12.2025 Nr. 130 25)
Archiv 2011
Es wird verordnet aufgrund von
(1) Zuständig für den Vollzug
sind die Regierungspräsidien als höhere Verwaltungsbehörden und die Stadt- und Landkreise, die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes als untere Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden als Ortspolizeibehörden nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Zuweisungen. Für die Gebiete der Großen Kreisstadt Rheinstetten und der Großen Kreisstadt Stutensee ist anstelle der Kreispolizeibehörde das Landratsamt Karlsruhe zuständig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Regierungspräsidium Tübingen für den Vollzug der marktaufsichtsrechtlichen Regelungen des Sprengstoffgesetzes und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände zuständig. Marktaufsichtrechtliche Regelungen des Sprengstoffgesetzes sind § 5a Absatz 3, §§ 5d, 5g Absatz 4, § 16e Satz 3, § 16g Absatz 2, § 16h Absatz 2, § 16i Absatz 4, § 16k, §§ 16l Absatz 1 und 2, 33b Absatz 1 bis 3, § 33c Absatz 1 sowie § 33d SprengG. Das Regierungspräsidium Tübingen und das Regierungspräsidium Freiburg für die in Absatz 4 festgelegten Betriebsgelände sind auch nach § 30 SprengG für die Überwachung von Anforderungen nach den §§ 5 bis 5f und 16a bis 16l SprengG sowie der §§ 6, 7 und 14 sowie 16 bis 19 1. SprengV, den Erhalt der damit in Verbindung stehenden Auskünfte nach § 31 Absatz 1 SprengG, für die damit in Verbindung stehende Nachschau und für Anordnungen nach § 31 Absatz 2 und § 32 SprengG zuständig. Das Regierungspräsidium Tübingen als Marktüberwachungsbehörde ist zudem für den Vollzug von Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42
(Stand: 14.01.2026)
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