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Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Mess- und Eichgesetz und nach dem Einheiten- und Zeitgesetz
- Baden-Württemberg -
Vom 19. März 2003
(GBl. BW Nr. 4 vom 11. April 2003 S. 187; 01.07.2004 S. 469 04; 29.06.2006 S. 259 06; 25.01.2012 S. 65; 28.01.2015 S. 95 15; 23.02.2017 S. 99 17; 20.12.2023 Nr. 1 24)
*) Überschrift geändert siehe =>
Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet auf Grund von
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S.407), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S.287):
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen hat folgende Betriebsstellen:
Zuständige Behörde für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, soweit sie das Mess- und Eichwesen betreffen, ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Zuständige Behörde im Sinne von § 9 des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie von § 48 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ist das Regierungspräsidium Tübingen.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz vom 23. Juli 1970 (GBl. S.417), zuletzt geändert durch § 17 Nr. 52 der Verordnung vom 3. Dezember 1974 (GBl. S. 524), außer Kraft.
(Stand: 19.01.2024)
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