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Änderungstext
Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung der Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung
Vom 29. Juni 2006
(GBl. Nr. 10 vom 28.07.2006 S. 256)
Es wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet auf Grund von
jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und nach dem Eichgesetz vom 21. Juli 1970 (GBl. S.407), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278):
Die Mess- und Eich-Zuständigkeitsverordnung vom 19. März 2003 (GBl. S.187), geändert durch Artikel 73 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Regierungspräsidium Tübingen hat folgende Betriebsstellen:
|
≫(2) Das Regierungspräsidium Tübingen hat folgende Betriebsstellen:
Albstadt mit Außenstelle in Donaueschingen Fellbach Freiburg Heilbronn mit Außenstellen in Schwäbisch Hall und Wertheim Karlsruhe Mannheim Ravensburg Ulm.≪ |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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