Auf Grund des § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), der durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die elektronische Kommunikation
§ 1 Elektronische Kommunikation und Datenübermittlung
(1) Die elektronische Datenübermittlung und Kommunikation zwischen der Registerbehörde nach § 1 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes und
den Strafverfolgungsbehörden,
den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden,
den in § 6 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes genannten Auftraggebern,
Unternehmen,
natürlichen Personen sowie
Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht (amtliche Verzeichnisstellen)
erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Für die elektronische Übermittlung von Daten ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, mithilfe dessen der Datenübermittelnde authentifiziert werden kann und die Vertraulichkeit sowie Integrität der zu übermittelnden Daten gewährleistet ist. Anerkannte Standards der IT-Sicherheit sind zu beachten.
(3) Sichere Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 2 sind die Übermittlung über:
ein von der Registerbehörde auf der Internetseite www.wettbewerbsregister.de bereitgestelltes Portal,
eine durch die Registerbehörde bestimmte amtliche Schnittstelle,
einen Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und seine sichere Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigt ist,
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach im Sinne des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein entsprechendes auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,
ein nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens im Sinne des § 7 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingerichtetes Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zum Kontakt mit der elektronischen Poststelle der Registerbehörde,
sonstige bundeseinheitliche Verfahren zur elektronischen Datenübermittlung, welche die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleisten, soweit die Registerbehörde diese zur Übermittlung von Daten nach Absatz 2 zugelassen hat.
(4) Die für die Datenübermittlung nach Absatz 2 zugelassenen Dateiformate werden von der Registerbehörde nach § 14 Nummer 2 auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Genügen die elektronisch übermittelten Daten nicht den von der Registerbehörde für die Bearbeitung gestellten Anforderungen, teilt die Registerbehörde dies dem Absender unter Hinweis auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen mit.
(1) Die Nutzung des Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 setzt eine vorherige Registrierung der Nutzer voraus.
(2) Für die Registrierung ist ein Antrag bei der Registerbehörde erforderlich. Dazu sind unter Verwendung des auf der Internetseite der Registerbehörde veröffentlichten elektronischen Standardformulars folgende Angaben zu machen:
Bezeichnung und Art der Behörde, des Sondervermögens, der juristischen Person des öffentlichen Rechts, der juristischen Person des privaten Rechts oder des Verbandes,
Kontaktdaten, einschließlich Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
von dem für die Registrierung verantwortlichen Bediensteten und von den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Bediensteten: der Vor- und Nachname sowie die Kontaktdaten im Sinne des Buchstaben b; von den mit der Verwaltung von Portalnutzern betrauten Bediensteten zusätzlich die Nutzerkennungen,
bei mitteilungspflichtigen Behörden eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes mitteilungspflichtige Behörde handelt und
bei Auftraggebern eine Erklärung des zu registrierenden Nutzers, dass es sich um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1, 2 oder 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen handelt;