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Änderungstext
Tariftreuegesetz
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
Vom 27. April 2026
(BGBl. I vom 30.04.2026 Nr. 119)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
BTTG - Bundestariftreuegesetz
Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
| alt | neu |
| 5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, | "5. die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oderoder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes;" |
Artikel 3
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 17 wird die folgende Nummer 17a eingefügt:
"17a. der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes,".
2. § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 14 und 15 wird durch die folgenden Nummern 14 bis 16 ersetzt:
| alt | neu |
| 14. die Arbeitsschutzgesetze oder
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder. |
"14. die Arbeitsschutzgesetze,
15. die Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder.oder 16. das Bundestariftreuegesetz." |
Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 124 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt. | "(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." |
2. § 129 wird durch den folgenden § 129 ersetzt:
| alt | neu |
| 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden. |
" § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen
(1) Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden. |
(Stand: 06.05.2026)
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