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BTTG - Bundestariftreuegesetz
Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes
Vom 27. April 2026
(BGBl. I vom 30.04.2026 Nr. 119)
Gl.-Nr.: 703-15
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden
Die Rechtsvorschriften zur Schätzung des Auftragswertes in den aufgrund des § 113 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
(3) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 nur, soweit die jeweilige Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder andere Rechtsvorschriften des Bundes Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsehen.
(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.
(6) Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar.
(7) Sollen öffentliche Aufträge oder Konzessionen gemeinsam mit Auftraggebern der Länder oder anderer Staaten vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(Stand: 05.05.2026)
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