Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

TTG - Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

- Schleswig-Holstein -

Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 239; 16.03.2013 S. 96 15, 08.02.2019 S. 40aufgehoben)
Gl. Nr. 7220-2



Zur aktuellen Fassung

16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen. Das Gesetz verhindert den Einsatz von Niedriglohnkräften und entlastet damit die sozialen Sicherungssysteme.

§ 2 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. das Land,
  2. die Kreise, Gemeinden und die Gemeindeverbände,
  3. die übrigen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. 2009 I S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403), (öffentliche Auftraggeber), soweit sie in Schleswig-Holstein öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben, sowie
  4. die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen.

Satz 1 gilt nicht, soweit das Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes durchgeführt wird.

(2) Für Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt § 100 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

(3) Für öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 31 5 vom 3. Dezember 2007, S. 1). Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungs-Verordnung in der Fassung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).

(4) Soweit nach diesem Gesetz Verpflichtungen im Rahmen der Angebotsabgabe begründet werden, gelten diese Verpflichtungen für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Abs. 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechend und sind vor der Erteilung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu erfüllen.

(5) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.

(6) Die §§ 3 und 4 Abs. 1 gelten für alle öffentlichen Aufträge, soweit dieses Gesetz nach den Absätzen 1 bis 4 anwendbar ist, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Alle weiteren Vorschriften gelten nur für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 15.000 Euro. Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen

(1) Öffentliche Auftraggeber vergeben öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze sowie der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

Bei den öffentlichen Aufträgen sind

  1. die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196 a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755), und Teil B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178 a vom 23. September 2003),
  2. die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile A und B, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009, letzte Änderung BAnz. AT vom 13. Juli 2012 B3) sowie
  3. die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ( SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2570),

unabhängig vom Auftragswert anzuwenden. Die in Satz 3 genannten VOL und VOB sind bei deren Änderungen oder Neufassungen in der Fassung anzuwenden, die das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein für verbindlich erklärt hat.

(2) Die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausdrücklich, außerhalb seines Anwendungsbereichs durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes geboten oder gestattet.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber haben das gesamte Vergabeverfahren nach dem Grundsatz der Transparenz auszugestalten.

(4) Im förmlichen Vergabeverfahren von Bauleistungen hat der öffentliche Auftraggeber darüber hinaus zur Sicherung der Transparenz und Korruptionsbekämpfung Kontrollmechanismen vorzusehen, um insbesondere nachträgliche Angebotsmanipulationen zu verhindern.

Er hat hierfür

  1. durch interne organisatorische Maßnahmen eine unabhängige rechnerische Prüfung der Angebote sicherzustellen oder
  2. vom Bieter die Beifügung einer selbst gefertigten Kopie des Angebotes einschließlich eventueller Nebenangebote (Zweitausfertigung) zu verlangen; die Zweitausfertigung ist dem Angebot gesondert verschlossen beizufügen; sie dient als Prüfungsunterlage in Zweifelsfällen.

Sofern der öffentliche Auftraggeber mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Beifügung einer Zweitausfertigung nach Satz 2 Nr. 2 verlangt hat, ist das Angebot sowohl bei Nichtabgabe der Zweitausfertigung bis zum Ablauf der Angebotsfrist als auch bei Abweichungen zur Erstausfertigung von der Wertung auszuschließen.

(5) Im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten in jeder Phase des Vergabeverfahrens (Ermittlung des Beschaffungsbedarfes, Festlegung des Auftragsgegenstandes einschließlich Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung und Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes) ökologische und soziale Aspekte angemessen berücksichtigt werden.

(6) Für die Auftragsausführung können an den Auftragnehmer zusätzliche Anforderungen gestellt werden, die soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte betreffen. Dazu gehören insbesondere Aspekte des Umweltschutzes, der Energieeffizienz sowie gleichstellungspolitische, integrationspolitische und ausbildungsfördernde Aspekte, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.

(7) Die öffentlichen Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, auch kleine und mittlere Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben zur Angebotsabgabe aufzufordern.

(8) Unbeschadet der Verpflichtung zur Teilung der Leistungen in Fach- und Teillose nach § 97 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und nach den Vergabe- und Vertragsordnungen (VOB/ A und VOL/ A) sind die öffentlichen Aufträge auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 2 Vergabeverordnung in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Fach- und Teillose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

(9) Um eine verstärkte Teilhabe von kleinen und mittleren Unternehmen am Wettbewerb zu erreichen, sollen die öffentlichen Auftraggeber des Landes gemäß § 2 Abs. 3 die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrages zusätzlich in elektronischer Form bekannt machen.

§ 4 Tariftreuepflicht, Mindestlohn

(1) Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrages wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen bundesweit für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Satz 1 gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind.

(2) Öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Abs. 3 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren. Während der Ausführungslaufzeit sind tarifliche Änderungen nachzuvollziehen. Das für Arbeit zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Der öffentliche Auftraggeber führt diese in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrages auf.

(3) Öffentliche Aufträge über Leistungen, die nicht den Vorgaben der Absätze 1 und 2 unterliegen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro (brutto) zu zahlen. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung ihres Unternehmens sowie die gezahlte Höhe der Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben. Die Höhe des Mindeststundenentgeltes kann nach Maßgabe des § 20 durch Rechtsverordnung des für Arbeit zuständigen Ministeriums angepasst werden.

(4) Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Öffentliche Aufträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.

(6) Auf bevorzugte Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 26 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. S. 579), findet Absatz 3 keine Anwendung.

§ 5 Betreiberwechsel bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten

Öffentliche Auftraggeber können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191 /69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1 vom 3. Dezember 2007) verlangen, dass der ausgewählte Betreiber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den Arbeitsbedingungen übernimmt, die diesen von dem vorherigen Betreiber gewährt wurden. Die bisherigen Betreiber sind verpflichtet, den Auftraggebern auf Anforderung die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet.

§ 6 Präqualifikationsverfahren

(1) Die gemäß diesem Gesetz vorzulegenden Nachweise und Erklärungen können entsprechend § 6 Abs. 3, § 6 EG Abs. 3 VOB/A, § 6 Abs. 4 oder § 7 EG Abs. 4 VOL/a im Wege der Präqualifikation erbracht werden.

(2) Die Präqualifikationsnachweise dürfen die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeitsdauer nicht überschritten haben.

(3) Die Präqualifikation entbindet die Bieter in der Regel von der Erbringung gesonderter Nachweise und Erklärungen, jedoch nicht von der Beachtung der Vorgaben dieses Gesetzes.

§ 7 Nachweise der Eignung

(1) Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträgen entsprechend § 6 VOL/A, § 6 EG und § 7 EG VOL/a sowie § 6 VOB/a und § 6 EG VOB/a zum Nachweis der Eignung der Bieter deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen. Soweit der Nachweis der Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und, soweit für den jeweiligen Bieter die tarifvertragliche Verpflichtung besteht, der Nachweis der vollständigen Entrichtung der Beiträge zur gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz nicht durch eine gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V. erfolgt, kann der Nachweis durch Unterlagen erbracht werden, die nicht älter als ein Jahr sind und die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten.

(2) Soll die Ausführung eines Auftrages vom Bieter einem Nachunternehmer übertragen oder sollen bei der Auftragsausführung Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigt werden, so hat der Bieter den Nachweis gemäß Absatz 1 ebenfalls für den Nachunternehmer oder für den Verleiher von Arbeitskräften zu erbringen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

§ 8 Verfahrensvorgaben zur Verpflichtungserklärung

(1) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrages und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, die gemäß § 4 erforderlichen Verpflichtungserklärungen abzugeben haben.

(2) Fehlt eine Verpflichtungserklärung gemäß § 4 bei Angebotsabgabe und wird sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.

§ 9 Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften

(1) Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter bei Angebotsabgabe in der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 4 abgeben zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

(2) Die Bieter sowie nach Erteilung des Zuschlags die Auftragnehmer haben ihre Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und Mindestarbeitsbedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können.

(3) Die Bieter sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflichtet werden,

  1. die von den Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen,
  2. bei Vertragslaufzeiten von länger als drei Jahren von den Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss zur Weitergabe an den öffentlichen Auftraggeber eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 nach wie vor eingehalten werden,
  3. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,
  4. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB/B) in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 a vom 15. Oktober 2009), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. Juni 2012 (BAnz. AT 13. Juli 2012 B3), bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen ( VOL/B) vom 5. August 2003 zum Vertragsbestandteil zu machen,
  5. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden.

§ 10 Wertung unangemessen niedriger Angebote

(1) Erscheint bei einem Angebot über Leistungen im Sinne von § 2 der Endpreis oder die Kalkulation der Arbeitskosten in dem Sinne ungewöhnlich niedrig, dass Zweifel an der Einhaltung der Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 bestehen, so hat der öffentliche Auftraggeber das Angebot insbesondere unter diesem Aspekt entsprechend den Vorgaben in § 16 VOB/a oder § 16 VOL/a zu prüfen.

(2) Im Fall einer Prüfung nach Absatz 1 ist der Bieter zu verpflichten, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass im Rahmen der dem Angebot zugrunde liegenden Kalkulation zumindest die Mindeststundenentgelte und die Mindestarbeitsbedingungen bzw. der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 4 berücksichtigt worden sind. Der Bieter ist verpflichtet, die Unterlagen bei Bedarf zu erläutern.

(3) Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach oder kann er nach Prüfung aller vom Bieter vorgebrachten Erläuterungen das Missverhältnis zwischen Leistung und Preis nicht darlegen, so ist sein Angebot von der Wertung auszuschließen. Bei öffentlichen Aufträgen im Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ist die Zollverwaltung des Bundes (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) über den Ausschluss und den Grund des Ausschlusses zu unterrichten.

(4) Öffentliche Auftraggeber können unter den Voraussetzungen des § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566), und des § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bei der Zollverwaltung des Bundes (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) Auskünfte über die Bieter einholen.

§ 11 Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber

(1) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Sie dürfen sich zu diesem Zweck die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Verträge vorlegen lassen, diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber haben den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, ihm ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen.

(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 3, deren Vertragslaufzeit länger als drei Jahre andauert, muss der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine vertragliche Vereinbarung treffen, in welcher sich der Auftragnehmer verpflichtet, für sich und die eingeschalteten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 jeweils mit Ablauf von drei Jahren für die gesamte Vertragslaufzeit eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass zumindest die der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zugrunde gelegten Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen oder der vergabespezifische Mindestlohn noch gewährt werden.

(3) Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber binnen einer vertraglich zu vereinbarenden angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend § 9 Abs. 1 vertraglich sicherzustellen.

§ 12 Sanktionen durch den öffentlichen Auftraggeber

(1) Zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe eins vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf vom Hundert des Auftragswertes betragen soll. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

(2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 durch den Auftragnehmer, seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 9 Abs. 1 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses berechtigen.

§ 13 Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb

(1) Hat der Auftragnehmer nachweislich gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 oder gegen seine Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre). Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, verhängte Auftragssperren in das Vergabe- und Korruptionsregister einzustellen; sie haben sich vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus dem Vergabe- und Korruptionsregister zu unterrichten, inwieweit Eintragungen zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen, und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen.

(2) Das Verfahren zur Eintragung von Unternehmen und deren Ausschluss von weiteren Vergabeverfahren wird in einem Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe- und Korruptionsregister) gesondert geregelt.

§ 14 Bietergemeinschaft, Bewerber beim Teilnahmewettbewerb

Beteiligt sich eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren oder wird ihr der Zuschlag erteilt, so gelten die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer nach diesem Gesetz für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber im Rahmen von Teilnahmewettbewerben.

§ 15 Überprüfung durch die zuständige Behörde

(1) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass dieser für sich und seine Nachunternehmer vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 5 bereithält und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zur Überprüfung vorlegt; dies kann auch eine Überprüfung vor Ort beinhalten.

(2) Bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Verpflichtungserklärung nach § 4 oder § 9 prüft die zuständige Behörde auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers anhand der vorgelegten Unterlagen sowie zusätzlich einzufordernder Unterlagen und Auskünfte, ob bei der Auftragsdurchführung gegen die Verpflichtungserklärung verstoßen wird oder verstoßen wurde.

(3) Die zuständige Behörde darf entsprechende Auskünfte und die erforderlichen Unterlagen von den öffentlichen Auftraggebern und den Auftragnehmern und deren Nachunternehmern sowie den Verleihern von Arbeitskräften einholen. Bleibt kein vernünftiger Zweifel an dem Vorliegen eines Ver stoßes, stellt sie einen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß fest und meldet dies dem Vergabe- und Korruptionsregister zum Schutz fairen Wettbewerbs.

(4) Die zuständige Behörde teilt den festgestellten Verstoß dem öffentlichen Auftraggeber mit. Dieser ist verpflichtet, die vereinbarte Vertragsstrafe gemäß § 12 einzufordern und die Kündigung des Vertrages zu prüfen.

(5) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 4 ist bei der Durchführung von öffentlichen Aufträgen des Landes die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR (GMSH), bei Aufträgen der Kommunen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge eine unwahre Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 abgibt oder trotz Abgabe der Verpflichtungserklärung die hierin eingegangenen Verpflichtungen während der Durchführung des öffentlichen Auftrages nicht erfüllt,
  2. entgegen § 15 Abs. 1 eine Prüfung nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt oder die genannten Dokumente oder Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und in den Fällen der Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird in einem Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Ausschluss unzuverlässiger Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe- und Korruptionsregister) festgelegt. Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die nach Satz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über` Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die zuständige Behörde unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach Absatz 1, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

(5) Öffentliche Auftraggeber fordern ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro für den Bieter, die Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 an oder verlangen von diesen eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 13 Abs. 1 nicht vorliegen. Auch im Falle einer Erklärung des Bieters, der Nachunternehmer oder der Verleiher von Arbeitskräften können öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), anfordern.

(6) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 zuständige Behörde darf öffentlichen Auftraggebern und solchen Stellen, die durch Auftraggeber zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse im Sinne des § 6 oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

§ 17 Umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung

(1) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen Kriterien des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen oder wenn diese wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung oder eines Bauauftrages sind, sollen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung neben den voraussichtlichen Beschaffungskosten einschließlich der Entsorgungskosten insbesondere die voraussichtlichen Betriebskosten über die gesamte Nutzungsdauer (unter Berücksichtigung des Lebenszyklusprinzips) und die Kosten für den Energieverbrauch angemessen berücksichtigt werden. Entsprechende Leistungs- oder Funktionsanforderungen sind in der Bekanntmachung oder im Leistungsverzeichnis zu benennen. In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen können von den Bietern folgende Informationen gefordert werden:

  1. Konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
  2. in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder die Ergebnisse einer vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

(3) Schreibt der öffentliche Auftraggeber Umwelteigenschaften in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen vor, so kann er die Spezifikationen verwenden, die in europäischen, multinationalen oder anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn

  1. sie sich zur Definition der Merkmale des Auftragsgegenstands eignen,
  2. die Anforderungen des Umweltzeichens auf Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Informationen ausgearbeitet werden,
  3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens erlassen werden, an dem interessierte Kreise - wie z.B. staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen - teilnehmen können, und
  4. wenn das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich und verfügbar ist.

(4) Der Auftraggeber kann zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrages vorschreiben, wenn diese

  1. mit Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere keinen diskriminierenden Charakter haben,
  2. in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden und
  3. keine versteckten technischen Spezifikationen, Auswahl- oder Zuschlagskriterien darstellen.

§ 18 Berücksichtigung sozialer Kriterien und Gleichstellung im Beruf

(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewönnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

  1. Dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
  2. dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
  3. dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
  4. dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
  5. dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
  6. dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
  7. dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202),
  8. dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).

In geeigneten Fällen können fair gehandelte Waren beschafft werden. Näheres zum Mindestinhalt der vertraglichen Regelungen nach Satz 1 sowie Vorgaben zu Zertifizierungsverfahren und Nachweisen, insbesondere zur Einbeziehung von Produktgruppen oder Herstellungsverfahren, regelt die Landesregierung in einer Rechtsverordnung.

(2) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, die Bieter über die Anforderungen nach Absatz 1 zu informieren. Die im einzelnen Vergabeverfahren bestehenden Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(3) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen erhält bei wirtschaftlich gleichwertigen Angeboten derjenige Bieter den Zuschlag, der die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sowie Ausbildungsplätze bereitstellt, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligt. Gleiches gilt für Bieter, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Beschäftigten im eigenen Unternehmen sicherstellen und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten. Ausbildungsplätze nach Satz 1 sind Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem Ziel geschlossen werden, den Auszubildenden den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen.

(4) Werden von ausländischen Bietern Angebote abgegeben, findet ihnen gegenüber eine Bevorzugung nach Absatz 3 nicht statt.

(5) Als Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Bietern Bescheinigungen der jeweils zuständigen Stellen vorzulegen bzw. darzulegen, wie sie die Chancengleichheit von Frauen und Männern im Beruf fördern und das geltende Gleichbehandlungsrecht beachten.

(6) Die Regelung nach Absatz 3 ist den Bietern in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen. Dabei ist auf die Nachweispflicht nach Absatz 5 hinzuweisen.

§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Zur Konkretisierung der Vorschriften der §§ 17 und 18 kann die Landesregierung allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 20 Rechtsverordnungen

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. einzelne öffentliche Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 von der Anwendung einzelner Abschnitte der VOL/A und der VOB/A auszunehmen,
  2. abweichende Regelungen von den nach § 3 Abs. 1 anzuwendenden VOL/Aund VOB/a zu treffen,
  3. Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die VOL/A, die VOB/A oder die SektVO nicht anzuwenden sind oder unterhalb derer bei der Anwendung der VOL/A und der VOB/A eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
  4. Einzelheiten über bei Entscheidungen im Vergabeverfahren von der Mitwirkung auszuschließende Personen zu regeln.

(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, jeweils durch Rechtsverordnung,

  1. festzustellen, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 2 Abs. 4 repräsentativ im Sinne von § 4 Abs. 2 sind,
  2. die Höhe des in § 4 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Mindeststundenentgeltes anzupassen. Diese orientiert sich an dem Grundentgelt der untersten im Landesdienst besetzten Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages nach Absatz 2 Nr. 1 ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei muss insbesondere auf

  1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten oder
  2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

ENDE

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