Regelwerk

GRfW - Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. November 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 405)
Gl.-Nr.: 7220-3


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zielsetzung, Begriffsbestimmung

(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und -prävention richtet das Land Schleswig-Holstein eine zentrale Informationsstelle ein, die ein Register zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über unzuverlässige natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen führt, um die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen, und die befristete Ausschlüsse von Vergabeverfahren nach § 6 Abs. 2 aussprechen kann. Dieses Register kann zusammen mit anderen Ländern gemeinsam als automatisierte Datei geführt werden. Näheres regelt ein Verwaltungsabkommen.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle Auftraggeber im Sinne des § 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239).

(3) Die öffentlichen Auftraggeber nach Absatz 2 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen, an denen die öffentlichen Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls erfüllen.

§ 2 Zentrale Informationsstelle, Inhalt des Registers

(1) Die zentrale Informationsstelle wird beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Registers und die Entscheidung über befristete Ausschlüsse von Vergabeverfahren nach § 6 Abs. 2.

(2) In das Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs werden die nachgewiesenen korruptionsrelevanten oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr (schwere Verfehlungen) eingetragen. Eingetragen werden:

  1. Straftaten nach
    1. § 108 e des Strafgesetzbuches (StGB) (Abgeordnetenbestechung),
    2. § § 129, 129 a, 129 b StGB (Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen),
    3. § 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt),
    4. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
    5. § § 263, 263a, 264, 265b, 266 StGB (Betrug und Untreue),
    6. § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
    7. § § 267, 268, 269, 271, 273 StGB (Urkundenfälschungen),
    8. § § 283, 283 b, 283 c, 283 d StGB (Insolvenzstraftaten),
    9. § § 298, 299 StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb),
    10. § 319 StGB (Baugefährdung),
    11. § § 324, 324a, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 330, 330a StGB (Straftaten gegen die Umwelt),
    12. § § 331, 332, 333, 334 StGB (Korruptionsdelikte),

    unabhängig von der Form der Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme im Sinne des Strafgesetzbuches);

  2. Straftaten nach
    1. § 370 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575), in der jeweils geltenden Fassung (Steuerhinterziehung),
    2. § § 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595, 1597), in der jeweils geltenden Fassung,
    3. § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der Fassung vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert am 15. Dezember 2012 (BAnz. AT 2012 VA), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. § § 15, 15 a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion