Regelwerk Allgemein, Wirtschaft

GRfW - Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs
- Hamburg -

Vom 17. September 2013
(HambGVBl. Nr. 40 vom 01.10.2013 S. 417 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 703-3


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zielsetzung, Begriffsbestimmung

(1) Im Interesse einer effektiveren Korruptionsbekämpfung und -prävention richtet die Freie und Hansestadt Hamburg eine zentrale Informationsstelle ein, die ein Register zum Schutz fairen Wettbewerbs (Register) allein oder mit anderen Ländern zum Zweck der Sammlung und Bereitstellung von Informationen über unzuverlässige natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen führt, um die öffentlichen Auftraggeber bei der ihnen obliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit von Bieterinnen und Bietern, Bewerberinnen und Bewerbern sowie potenziellen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern zu unterstützen, und die Vergabesperren im Sinne dieses Gesetzes aussprechen kann.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind alle Auftraggeber im Sinne des § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 345), in der jeweils geltenden Fassung. Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen der Freien und Hansestadt Hamburg, die bei der Vergabe von Aufträgen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sind, haben dieses Gesetz wie öffentliche Auftraggeber anzuwenden.

(3) Die Auftraggeber nach Absatz 2 sind verpflichtet, ihre Gesellschafterrechte in juristischen Personen, an denen die Auftraggeber durch mehrheitliche Beteiligung oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bestimmenden Einfluss nehmen können, so auszuüben, dass diese die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls erfüllen.

§ 2 Zentrale Informationsstelle, Inhalt des Registers

(1) Die zentrale Informationsstelle wird bei der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichtet. Ihr obliegt die Führung des Registers und die Entscheidung über befristete Ausschlüsse von Vergabeverfahren nach § 6 Absatz 2.

(2) In das Register werden die nachgewiesenen korruptionsrelevanten oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr (schwere Verfehlungen) eingetragen. Eingetragen werden:

  1. Straftaten nach
    1. § 108e des Strafgesetzbuches (StGB) (Abgeordnetenbestechung),
    2. §§ 129, 129a, 129b StGB (Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen),
    3. § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt),
    4. § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
    5. §§ 263, 263a, 264, 265b, 266 StGB (Betrug und Untreue),
    6. § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt),
    7. §§ 267, 268, 269, 271, 273 StGB (Urkundenfälschungen),
    8. §§ 283, 283b, 283c, 283d StGB (Insolvenzstraftaten),
    9. §§ 298, 299 StGB (Straftaten gegen den Wettbewerb),
    10. § 319 StGB (Baugefährdung),
    11. §§ 324, 324a, 325, 325a, 326, 327, 328, 329, 330, 330a StGB (Straftaten gegen die Umwelt),
    12. §§ 331, 332, 333, 334 StGB (Korruptionsdelikte),

      unabhängig von der Form der Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme im Sinne des Strafgesetzbuches);

  2. Straftaten nach
    1. § 370 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575), in der jeweils geltenden Fassung (Steuerhinterziehung),
    2. §§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595, 1597), in der jeweils geltenden Fassung,
    3. § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in der Fassung vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert am 12. Dezember 2012 (BAnz. AT 2012 V1), in der jeweils geltenden Fassung,
    4. §§ 15, 15a

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