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Regelwerk; Allgemeines Wirtschaft

HVTG - Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz
- Hessen -

Vom 12. Juli 2021
(GVBl. Nr. 27 vom 20.07.2021 S. 338)
Gl.-Nr.: 360-24


Archiv HVTG 2013 2014

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergaben und die Ausführung von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 10.000 Euro überschreitet und die Schwellenwerte nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), nicht erreicht. Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert diese Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind die §§ 4 bis 10, 13 und 17 anzuwenden.

(2) Die Schätzung der Auftragswerte bestimmt sich nach § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691).

(3) Dieses Gesetz ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts nach § 106 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die nach den §§ 107 bis 109, 116, 117 oder 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendbarkeit des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen ist.

(4) Öffentliche Auftraggeber sind

  1. das Land Hessen,
  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach § 105 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung,
  3. Gemeinden und Gemeindeverbände,
  4. Eigenbetriebe und
  5. kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 416).

(5) Öffentliche Auftraggeber sind ferner Besteller im öffentlichen Personennahverkehr, nämlich

  1. die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573),
  2. die kreisangehörigen Gemeinden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen und
  3. die Aufgabenträgerorganisationen nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen.

(6) Die durch Verwaltungsvorschriften zum Haushaltsrecht des Landes und Bekanntmachungen nach dem Gemeindehaushaltsrecht geltenden Vergabe- und Vertragsvorschriften bleiben unberührt, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen werden die Grundsätze des fairen Wettbewerbs, der Transparenz, der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit

(1) Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen des Landes Hessen sind grundsätzlich Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte, wie etwa der Klimaschutz, nach Maßgabe dieses Gesetzes zu berücksichtigen. Gemeinden, Gemeindeverbände, Eigenbetriebe sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit können bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen die Aspekte nach Satz 1 berücksichtigen.

(2) Aspekte im Sinne des Abs. 1 Satz 1 können als Eignungsanforderungen, Anforderungen in der Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen gefordert werden. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein. Die Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist auch dann anzunehmen, wenn sie sich auf Prozesse oder Methoden im Zusammenhang mit der Herstellung, Erbringung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind.

Zweiter Teil
Tariftreue, Mindestentgelte

§ 4 Tariftreue, Mindestlohnpflicht

(1) Leistungen, deren Erbringung in den Geltungsbereich

  1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055), für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages,
  2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

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