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BremVergV - Bremische Vergabeverordnung
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
Vom 21. September 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 523; 24.01.2012 S. 24; 07.06.2016 S. 344 16; 19.12.2017 S. 140 17; 23.04.2019 S. 255 19; 20.10.2020 S. 1172 20; 28.03.2023 S. 334aufgehoben)
Gl.-Nr.: 63-h-3
Aufgrund des § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 und des § 17 Absatz 4 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 -63-h-2) verordnet der Senat:
§ 1 Repräsentative Tarifverträge 16 19
(1) Die Feststellung, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes anzusehen sind, trifft vorbehaltlich des Absatzes 9 die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa. Die Entscheidung wird durch den jeweils zuständigen Beirat vorbereitet.
(2) Als am Ort der Leistung repräsentativ gilt derjenige Tarifvertrag, der für mehr als 25 Prozent der am Ort der Leistung tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund seines räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs Anwendung findet. Repräsentativ ist in der Regel derjenige Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. Sofern mehrere Tarifverträge nach der Zahl der erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unwesentlich voneinander abweichen, sind alle diese Tarifverträge repräsentativ.
(3) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie im Bereich des Bauwesens jeweils eine Liste der repräsentativen Tarifverträge. Diese Listen sind die ausschließliche Grundlage für die Auswahl eines repräsentativen Tarifvertrages durch den Auftraggeber nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes. Diese Listen gelten solange fort, bis für den jeweiligen Bereich eine aktualisierte Liste im Internet veröffentlicht worden ist.
(4) Es werden ein Beirat für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene sowie ein Beirat im Bereich des Bauwesens gebildet. Die Beiräte geben dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Empfehlungen. Die Empfehlungen bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsbeschluss). Ein Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Gelangt ein Beirat zu keiner Empfehlung, so kann er die Beratung auf einen erneuten Sitzungstermin vertagen. Der Senator lädt nach einer angemessenen Frist und unter Beachtung der Ladungsfrist zu einem erneuten Termin ein.
(5) Gibt ein Beirat auch in seiner zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, trifft vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 9 die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Feststellung nach Absatz 1 ohne Vorbereitung durch den Beirat.
(6) Jeder Beirat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa beruft in jeden Beirat je drei Mitglieder und je drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes Region Bremen-Elbe-Weser und der Unternehmerverbände im Lande Bremen e.V. für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
(7) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa führt die Geschäfte der Beiräte. Der jeweilige Beirat ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen leitet die Sitzungen der Beiräte.
(8) Jeder Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss eine Geschäftsordnung. Darin kann er sich für eine Methode entscheiden, wie er die Empfehlung über die Repräsentativität der Tarifverträge vorbereiten will. Darüber hinaus kann er sich ein Einigungsverfahren geben, für den Fall, dass er in der ersten Sitzung keine Empfehlung abgibt.
(9) Sofern die Geschäftsordnung nach Absatz 8 ein Einigungsverfahren festschreibt, so hat diese den Einsatz eines Schlichters vorzusehen. Gibt der Beirat nach durchgeführtem Einigungsverfahren auch in der zweiten Sitzung keine Empfehlung ab, entscheidet der Senat über die Feststellung nach Absatz 1.
(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa und Europa führt ein Register über Unternehmen, die von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 17 Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes ausgeschlossen sind.
(2) Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der das Register führenden Stelle unverzüglich unter Mitteilung der folgenden Daten bekannt:
Die das Register führende Stelle nimmt den Ausschluss in das Register auf.
(3) Der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn, der oder die nach Absatz 2 über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, ist nach der Eintragung befugt, die Dauer des Ausschlusses zu verkürzen oder den Ausschluss aufzuheben. § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A gelten entsprechend. Entscheidungen nach Satz 1 sind der das Register führenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Mitteilung an das Unternehmen 19
Der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die dem Register gemeldeten Daten.
(1) Im Register werden die von den Auftraggebern nach § 2 Absatz 2 übermittelten Daten elektronisch gespeichert. Unrichtige Daten werden berichtigt.
(2) Ist der Ausschluss eines Unternehmens nach § 2 Absatz 3 aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.
(1) Bevor ein Zuschlag erteilt wird, hat der Auftraggeber festzustellen, ob der bestplatzierte Bieter, einer seiner bereits benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft im Register eingetragen sind. Die Abfrage nach Satz 1 steht bei Aufträgen mit einem Auftragswert von weniger als 10.000 Euro im Ermessen des Auftraggebers.
(2) Auf Anfrage der Auftraggeber teilt die das Register führende Stelle die über den Bieter, die benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft gespeicherten Daten unverzüglich mit. Erhält der Auftraggeber innerhalb von drei Werktagen von der das Register führenden Stelle keine Mitteilung, so kann er davon ausgehen, dass über den Bieter, die benannten Nachunternehmer oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft keine Eintragung im Register vorliegt.
(3) Die Register führende Stelle erteilt jedem Unternehmen auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Daten, die über das Unternehmen im Register gespeichert sind und über die Herkunft der Daten.
§ 6 Datenübermittlung
Die Datenübermittlung kann auf elektronischem Wege geschehen.
§ 7 Übergangsregelung
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe bereits vor dem 21. Oktober 2010 eingeleitet worden ist.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Vergabeverordnung für das Land Bremen vom 21. September 2004 (Brem.GBl. S. 475 - 63-h-3) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 25.04.2023)
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