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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Erweiterung der Geltung der Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen im Land Bremen
- Bremen -
Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 19.04.2023 S-. 334)
Aufgrund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2, sowie des § 16 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 und § 17 Absatz 6 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- wie eingefügt -
Artikel 2
Verordnung über die Kontrolle der Mindestentgeltvereinbarungen nach Abschnitt 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes durch die Sonderkommission und die Einrichtung eines Registers über die von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen auszuschließenden Unternehmen
(Mindestentgeltkontrollverordnung)
- wie eingefügt -
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bremische Vergabeverordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl. S. 523 - 63-h-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2019 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 230763
ENDE |
(Stand: 25.04.2023)
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