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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Bremischen Vergabeverordnung
- Bremen -

Vom 23. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 52 vom 09.05.2019 S. 255)



Aufgrund des § 10 Absatz 3 Satz 3 und 4 und des § 17 Absatz 5 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 773) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Die Bremische Vergabeverordnung vom 21. September 2010 (Brem.GBl. S. 523 - 63-h-3), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "öffentlichen" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Absatz" die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der der Nummer 1 vorangestellte Satzteil wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "Öffentliche" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Auftraggeber" werden die Wörter "oder die Sonderkommission Mindestlohn" eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "oder die betroffene selbständige Niederlassung" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Auftraggeber" werden die Wörter "oder die Sonderkommission Mindestlohn" eingefügt.

ccc) Den Wörtern "nach Absatz 2" werden die Wörter "oder die" vorangestellt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Abschnitt 2 § 6f EU der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a gelten entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.

b) Nach dem Wort "Auftraggeber" werden die Wörter "oder die Sonderkommission Mindestlohn" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "öffentlichen" wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Daten" wird das Wort "elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Unternehmens" die Wörter "nach § 2 Absatz 3" eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Bieter" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort "Nachunternehmer" werden die Wörter "oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft" eingefügt.

ddd) Das dem Wort "eingetragen" nachgestellte Wort "ist" wird durch das Wort "sind" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "öffentlichen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "öffentlichen" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Bieter" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort "Nachunternehmer" werden die Wörter "oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort "öffentliche" wird gestrichen.

bbb) Nach dem Wort "Bieter" wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach dem Wort "Nachunternehmer" werden die Wörter "oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 191099

ENDE

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