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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 18 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 18
Latente Steuern

Vom 27. August 2010
(BAnz. Nr. 133a vom 03.09.2010; AT 21.06.2016 B1 16; 04.12.2017 B1 17)



Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 18 (DRS 18) - Latente Steuern - des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15), verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 18 Latente Steuern (DRS 18) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 3. September 1998 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis


Zusammenfassung 16

Dieser Standard konkretisiert die Vorschriften der §§ 274, 306 und 314 Abs. 1 Nr. 21, 22 HGB zur Abgrenzung latenter Steuem. Er ist auf Abschlüsse anzuwenden, die nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB aufgestellt werden. Darüber hinaus fmdet er auch Anwendung auf die Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB und assoziierten Untemehmen nach § 312 HGB.

Die Grundkonzeption der Abgrenzung latenter Steuern folgt nach Änderung durch das BilMoG nunmehr auch nach deutschem Recht dem international gebräuchlichen bilanzorientierten Konzept.

Latente Steuern werden auf temporäre Differenzen abgegrenzt. Diese Differenzen werden aus dem Vergleich der Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten mit ihren für steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten ermittelt. Bei der Ermittlung der temporären Differenzen sind sämtliche Steuervorschriften zu analysieren.

Bauen sich diese Differenzen im Zeitablauf voraussichtlich ab und wird daraus folgend eine künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet, sind unter Anwendung unternehmensindividueller Steuersätze auf diese Differenzen latente Steuern zu bilden. Es müssen gewichtigere Gründe dafür als dagegen sprechen, dass die künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet werden kann.

Aufgrund des bilanzorientierten Konzepts können auch Ansatzunterschiede zu temporären Differenzen führen.

Für temporäre Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzemabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, besteht ein Ansatzverbot.

Die Ermittlung aktiver latenter Steuern hat unter besonderer Beachtung des Vorsichtsprinzips zu erfolgen, wobei eine Anwendung pauschalierter Risikoabschläge abgelehnt wird. Vielmehr ist eine aus der Unternehmensplanung abgeleitete und unter Einbezug beabsichtigter und realisierbarer Steuerstrategien nachvollziehbare steuerliche Planungsrechnung zu erstellen.

Bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern sind Verlustvorträge zu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um temporäre Differenzen aus dem Vergleich der Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten mit ihren flir steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten handelt. Die Erwartungen hinsichtlich des Realisationszeitpunlcts sind mit Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu hinterlegen, die in die vorhergehend beschriebene steuerliche Planungsrechnung einzubeziehen sind. Um die Nachvollziehbarkeit und Praktikabilität der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bei der Aktivierung von Verlustvorträgen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber als Regelfall nur Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zur Ermittlung der aktiven latenten Steuern zugelassen. Demgegenüber sind bei einer sich zukünftig insgesamt ergebenden Steuerbelastung aus temporären Differenzen unbeschränkt vortragsfähige Verlustvorträge, welche darüber hinaus den steuerlichen Aufrechnungskriterien genügen, unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt bei der Ermittlung latenter Steuem zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind analog auf Steuergutschriften und Zinsvorträge anzuwenden.

Für eine ertragsteuerliche Organschaft sieht der Standard grundsätzlich die Erfassung beim Organträger vor.

Bei der Bewertung ist der unternehmensindividuelle Steuersatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des Abbaus der temporären Differenzen gilt. Eine Abzinsung latenter Steuern ist nicht zulässig.

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