Regelwerk, Allgemein Wirtschaft

DesignV - Designverordnung
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

Vom 2. Januar 2014
(BGBl. I Nr. 2 vom 09.01.2014 S. 18; 04.04.2016 S. 558 16; 12.05.2017 S. 1121 17; 12.12.2018 S. 2446 18; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 10.08.2021 S. 3490 21a)
Gl.-Nr.: 442-5-2



Vorherige Regelung GeschmacksmusterVO

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Designgesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt neben den Bestimmungen des Designgesetzes und der DPMA-Verordnung.

§ 2 Formblätter

Formblätter, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, können beim Deutschen Patent- und Markenamt angefordert oder von der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) heruntergeladen werden.

Abschnitt 2
Eintragungsverfahren

§ 3 Inhalt der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:

  1. den Antrag auf Eintragung (§ 5),
  2. Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
  3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
  4. die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).

(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:

  1. eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
  2. einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
  3. die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
  4. die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
  5. die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
  6. eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
  7. die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.

§ 4 Einreichung der Anmeldung 16 18

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend. § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt.

(2) Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.

§ 5 Antrag auf Eintragung

(1) Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(2) Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten:

  1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und
  2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben:
    1. eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs,
    2. die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und
    3. die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

(3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekanntmachung der Wiedergabe aufzuschieben (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), so bezieht sich dieser Antrag auf alle in der Sammelanmeldung zusammengefassten Designs.

§ 6 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer 17 18 21

(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:

  1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort,
  2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:

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