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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung

Vom 24. Juni 2026
(BGBl. I vom 29.06.2026 Nr. 193)


Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund:

Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung

Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung

Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;

wird gestrichen.

bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;

wird gestrichen.

b) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.

3. § 3

§ 3 Übergangsregelung

Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.s

wird gestrichen.

4. § 4 wird zu § 3.

Artikel 3
Änderung der Designverordnung

Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 24 Umschreibung internationaler Eintragungen " § 24 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs " § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird die Angabe "und" gestrichen.

b) In Nummer 7 wird die Angabe "besteht." durch die Angabe "besteht und" ersetzt.

c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde."

3. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
§ 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. " § 7 Absatz 5 bleibt unberührt."

4. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

alt neu
1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, "1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist:

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