| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung
Vom 24. Juni 2026
(BGBl. I vom 29.06.2026 Nr. 193)
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund:
Artikel 1
Änderung der DPMA-Verordnung
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe "in der vor dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Patentkostenzahlungsverordnung
Die Patentkostenzahlungsverordnung vom 15. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2083), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1
1. durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Nummer 4" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;
wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 1 bis 4.
§ 3 ÜbergangsregelungAbbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.s
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Designverordnung
Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 24 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 24 Umschreibung internationaler Eintragungen | " § 24 (aufgehoben)". |
b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs | " § 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs". |
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe "und" gestrichen.
b) In Nummer 7 wird die Angabe "besteht." durch die Angabe "besteht und" ersetzt.
c) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. eine Erklärung zum Verzicht auf die Eintragungsurkunde."
3. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| § 7 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bleiben unberührt. | " § 7 Absatz 5 bleibt unberührt." |
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, | "1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: |
(Stand: 07.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion