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Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 15. Oktober 2009
(BGBl I Nr. 70 vom 20.10.2009 S. 3648; 03.04.2013 S. 610 13; 17.07.2015 S. 1245 15; 20.11.2015 S. 2029 15a; 11.04.2016 S. 720 16; 23.06.2017 S. 1822 17; 13.12.2018 S. 2468 18; 12.05.2021 1 S. 990 21; 11.12.2023 Nr. 354 23)
Gl.-Nr.: 7610-16-5



Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 18

(1) Diese Verordnung regelt

  1. Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 24 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie
  2. den Inhalt der Prüfungsberichte.

(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen

§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit 18

Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung 18 23

(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

(4) Hat nach § 24 Absatz 4 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Abschlussprüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(5) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

§ 4 Anlagen

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

§ 5 Berichtszeitraum 18

Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben. Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung 18

In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt

ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über

  1. die wirtschaftliche Lage,

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