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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
Vom 13. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2468)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 24 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Institute:
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte |
"ZahlPrüfbV - Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 Berichtsturnus; Unterzeichnung".
b) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 2
Angaben zum Institut".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation".
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe zu § 10a eingefügt:
" § 10a IT-Systeme".
e) Die Angaben zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Unterabschnitt 2
Eigenmittel und Solvenzanforderungen
§ 11 Ermittlung der Eigenmittel
§ 12 Eigenmittel
§ 13 Solvabilitätskennzahl".
f) Nach der Angabe zu § 13 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Unterabschnitt 2a
Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten
§ 13a Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslösediensten
§ 13b Absicherung für den Haftungsfall bei Kontoinformationsdiensten".
g) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
h) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
" § 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung".
i) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft
§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft".
j) Die Angabe der Überschrift zu Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1
Lage des Instituts
(einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)".
k) Nach der Angabe zu § 25 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Anlage 1 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Anlage 2 Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Anlage 3 Datenübersicht für Zahlungs- und E-Geld-Institute".
3. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinstitute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt
(2) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Institute, die auch Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen." |
4. In § 2 Satz 2 wird die Angabe "Zahlungsinstituts" durch die Angabe "Instituts" ersetzt.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 19" ersetzt.
(Stand: 30.09.2019)
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