Regelwerk Allgemein Wirtschaft

InstitutsVergV - Institutsvergütungsverordnung
Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

Vom 16. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 74 vom 19.12.2013 S. 4270; 01.04.2015 S. 434 15; 11.03.2016 S. 396 16; 25.07.2017 S. 3042 17; 15.04.2019 S. 486 19; 20.09.2021S. 4308 21; 10.11.2022 S. 2021 22; 14.02.2023 Nr. 41 23; 25.03.2026 Nr. 81 26a1, 26a2; 12.05.2026 Nr. 139 26b i.K.)
Gl.-Nr.: 7610-2-43



Auf Grund des § 25a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) in das Kreditwesengesetz eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 17 19 21 22 26a1

(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auf die § 25a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, und für die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 53b Absatz 1 und 7 des Kreditwesengesetzes und auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen ist sie nicht anzuwenden. § 27 Absatz 1 bis 5 ist zudem von übergeordneten Unternehmen, bei denen es sich um eine Mutterfinanzholding-Gesellschaft, gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft, EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft handelt, anzuwenden.

(2) § 5 Absatz 6 und § 16 sind nicht anzuwenden auf Institute, die weder ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes noch bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind.

(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn

  1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, oder
  2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro überschritten hat und die Institute mindestens eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
    2. ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres gehen über einen geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 bsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder
    3. ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte oder ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.

(4) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen, die

  1. durch Tarifvertrag vereinbart sind,
  2. im Geltungsbereich eines Tarifvertrages durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind oder

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