Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Vom 25. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 54 vom 03.08.2017 S. 3042)



Siehe Fn 1

Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1
Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Verantwortung für die Ausgestaltung " § 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten".

b) Die Angaben zu den § § 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung

§ 7 Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen

§ 8 Risikoorientierte Vergütung

" § 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes

§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile

§ 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung".

c) Der Angabe zu § 11 wird das Wort "; Dokumentationspflichten" angefügt.

d) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter "Überprüfung und" vorangestellt.

e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 15 Vergütungskontrollausschuss " § 15 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses".

f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort "für" durch das Wort "an" ersetzt.

g) Die Angaben zu den § § 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme bedeutender Institute

§ 19 Berücksichtigung von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen

§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen

" § 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme

§ 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Exante-Risikoadjustierung)

§ 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Expost-Risikoadjustierung)".

h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen" durch das Wort "Ausgleichszahlungen" ersetzt.

i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "Ermessensabhängige" durch das Wort "Zusätzliche" ersetzt.

j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "des oder" gestrichen.

k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "Vergütungsbeauftragter" durch das Wort "Vergütungsbeauftragte" ersetzt.

l) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort "Besondere" durch das Wort "Ergänzende" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für die Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute. "Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auf die § 25a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, und für die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 53b" durch die Wörter "gemäß § 53b Absatz 1 und 7" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

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