Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Vom 25. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 54 vom 03.08.2017 S. 3042)
Siehe Fn 1
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Verantwortung für die Ausgestaltung | " § 3 Verantwortlichkeiten; Beteiligung der Kontrolleinheiten". |
b) Die Angaben zu den § § 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung
§ 7 Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen § 8 Risikoorientierte Vergütung |
" § 6 Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung; Billigung einer höheren Obergrenze gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes
§ 7 Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile § 8 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung". |
c) Der Angabe zu § 11 wird das Wort "; Dokumentationspflichten" angefügt.
d) Der Angabe zu § 12 werden die Wörter "Überprüfung und" vorangestellt.
e) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Vergütungskontrollausschuss | " § 15 Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses". |
f) In der Angabe zu Abschnitt 3 wird das Wort "für" durch das Wort "an" ersetzt.
g) Die Angaben zu den § § 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Anforderungen an Vergütungssysteme bedeutender Institute
§ 19 Berücksichtigung von Gesamterfolg und Erfolgsbeiträgen § 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen |
" § 18 Anforderungen an Vergütungssysteme von Risikoträgern und Risikoträgerinnen in bedeutenden Instituten; Risikoausrichtung der Vergütungssysteme
§ 19 Ermittlung der variablen Vergütung (Exante-Risikoadjustierung) § 20 Zurückbehaltung, Anspruchs- und Auszahlungsvoraussetzungen, Rückforderung (Expost-Risikoadjustierung)". |
h) In der Angabe zu § 21 werden die Wörter "Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen" durch das Wort "Ausgleichszahlungen" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 22 wird das Wort "Ermessensabhängige" durch das Wort "Zusätzliche" ersetzt.
j) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter "des oder" gestrichen.
k) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "Vergütungsbeauftragter" durch das Wort "Vergütungsbeauftragte" ersetzt.
l) In der Angabe zu Abschnitt 4 wird das Wort "Besondere" durch das Wort "Ergänzende" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b und des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und für die Vergütungssysteme sämtlicher Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute. | "Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 für alle Institute gemäß § 1 Absatz 1b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, auf die § 25a des Kreditwesengesetzes anzuwenden ist, und für die Vergütung sämtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieser Institute gemäß § 2 Absatz 7." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach § 53b" durch die Wörter "gemäß § 53b Absatz 1 und 7" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(Stand: 30.09.2019)
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