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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung

Vom 20. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4308)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

Artikel 1

Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:

" § 28 (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "und auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen," eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß des § 25n des Kreditwesengesetzes. "(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn
  1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1; L 208 vom 02.08.2013 S. 68; L 321 vom 30.11.2013 S. 6; L 193 vom 21.07.2015 S. 166; L 20 vom 25.01.2017 S. 3; L 13 vom 17.01.2020 S. 58; L 335 vom 13.10.2020 S. 20; L 405 vom 02.12.2020 S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.06.2020 S. 4) geändert worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet, oder
  2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro überschritten hat und die Institute mindestens eine der folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    1. sie fallen weder unter die Befreiung des § 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, noch unterliegen sie den vereinfachten Anforderungen der §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes;
    2. ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres gehen über einen geringen Umfang im Sinne des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus oder
    3. ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, übersteigt zum Abschluss des letzten Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte und ihr Gesamtwert an allen Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent, wobei beide Werte gemäß Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. "Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Absatz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes."

b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "die Interne Revision und der Bereich Personal" durch die Wörter "und die Interne Revision" ersetzt.

c) In Absatz 12 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kontrolleinheiten" die Wörter "und der Bereich Personal" eingefügt und wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ausgeschlossen ist."

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.

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(Stand: 27.09.2021)

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