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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Vom 20. September 2021
(BGBl. I Nr. 67 vom 24.09.2021 S. 4308)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
" § 28 (weggefallen)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kreditwesengesetzes" die Wörter "und auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes erbringen," eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß des § 25n des Kreditwesengesetzes. | "(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute, die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, wenn
|
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. | "Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Absatz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes." |
b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die Wörter "die Interne Revision und der Bereich Personal" durch die Wörter "und die Interne Revision" ersetzt.
c) In Absatz 12 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1 und 2" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Kontrolleinheiten" die Wörter "und der Bereich Personal" eingefügt und wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "und" gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. sie geschlechtsneutral sind, so dass eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ausgeschlossen ist."
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe " § 25n" durch die Angabe " § 1 Absatz 3c" ersetzt.
(Stand: 27.09.2021)
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