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Änderungstext
Verordnung zur Vornahme von Folgeänderungen in Rechtsverordnungen infolge der Einführung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Vom 10. November 2022
(BGBl. I Nr. 43 vom 15.11.2022 S. 2021)
Auf Grund
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Änderung der KWG-Vermittlerverordnung
Die KWG-Vermittlerverordnung vom 4. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2785), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
KWGVermV - KWG-Vermittlerverordnung Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes |
"KWGWpIGVermV - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes". |
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
4. In § 3 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
6. In § 6 werden die Wörter "Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.
§ 8 ÜbergangsvorschriftBis zum 31. Dezember 2007 können das Tätigwerden eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der Bundesanstalt angezeigt werden. Die bereits vor dem 1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007 oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der Bundesanstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse sind bis zum 31. März 2008 erneut nach Maßgabe der §§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.
wird aufgehoben.
(Stand: 16.11.2022)
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