Regelwerk

KWGWpIGVermV - KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Vom 4. Dezember 2007
(BGBl. Teil I Nr. 61 vom 07.12.2007 S. 2785; 23.06.2017 S. 1693 17; 10.11.2022 S. 2021 22)
Gl.-Nr.: 7610-2-35



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Einreichung der Anzeigen 22

Die Anzeigen nach § 2 Absatz 10 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sowie die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind im Wege der Datenfernübertragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens einzureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der Anmeldung die zur Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige erhält das haftende Unternehmen eine Bestätigung.

§ 2 Inhalt der Anzeigen 22

Die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:

  1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen, den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;
  2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vornamen und die Geburtstage der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
  3. den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes in dem in § 1 vorgegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der Tätigkeit anzuzeigen.

§ 3 Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit 22

In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.

§ 4 Inhalt des Registers 17 22

(1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingestellt:

  1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine natürliche Person ist: die Firma, der Familienname, der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Vermittlers;
  2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Familiennamen sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
  3. der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen;
  4. der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haftende Unternehmen.

(2) In dem Register werden außerdem folgende An gaben ausgewiesen:

  1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haftenden Unternehmens;
  2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Bundesanstalt ein gegangen ist;

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