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Regelwerk; Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 20. Februar 2024
(Quelle: www.bafa.de,aufgehoben)


Aufgehoben zum 18.07.2024 =>, zur aktuellen Fassung =>

I.
Vorbemerkung

Gemäß Art. 5n Abs. 1, 2, 2a und 2b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es grundsätzlich verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:

Daneben ist der unmittelbare und mittelbare Verkauf sowie die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich verboten.

Zudem ist auch die Erbringung unmittelbarer oder mittelbarer technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit den in den Abs. 1, 2, 2a und 2b genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 3a Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten.

Hiervon abweichend kann gemäß Art. 5n Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigt werden.

Es besteht bislang grundsätzlich keine Erforderlichkeit, die Erbringung dieser Dienstleistungen für die in Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Zwecke ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen. Die im Nachfolgenden beschriebenen Dienstleistungen können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung bewilligt werden. Hinzuweisen ist auf die Registrierungspflicht unter Ziffer 4.1 bei Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung.

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5n Abs. 10 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie für das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten nach Art. 5n Abs. 3a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ab dem Tag nach der Bekanntgabe dieser Allgemeinen Genehmigung und für die übrigen Ausnahmetatbestände ab dem 21. Juni 2024 und wird zunächst bis zum 31. März 2025 befristet.

Hintergrund dieser Differenzierung ist, dass der genehmigungsfreie, bis zum 20. Juni 2024 befristete Ausnahmetatbestand des Art. 5n Abs. 7 der o. g. Verordnung das Verbot nach Art. 5n Abs. 3a der Verordnung nicht erwähnt. Aus hiesiger Sicht handelt es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen. Aus Gründen der Klarstellung wird die Erbringung der in Art. 5n Abs. 3a der o. g. Verordnung geregelten Dienstleistungen aber bereits mit Wirkung ab den Tag nach der Bekanntmachung dieser Allgemeinen Genehmigung unter den nachfolgenden Voraussetzungen hiermit allgemein genehmigt.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn

3. Genehmigungsinhalt

3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:

  1. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  3. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  4. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist;
  5. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind, sowie für
  6. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich sind.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, genutzt werden. DEU Staatsangehörige, die die Allgemeine Genehmigung in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei ausländischer Gesellschaften bedienen. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

4.1 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung, die beabsichtigen, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen oder bereits in Anspruch genommen haben, müssen sich vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Die Registrierung kann mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch erstellt oder per E-Mail an
allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de
übermittelt werden.

4.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind vom Nutzer dieser Allgemeinen Genehmigung per E-Mail an
allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de
wie folgt zu melden:

  1. In den Fällen der Nummern 3.1 a) bis 3.1 c) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers beinhalten, wobei es ausreicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  2. In den Fällen der Nummern 3.1 d) bis 3.1 f) dieser Allgemeinen Genehmigung muss die Meldung die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. Ausreichend ist es, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.
  3. Diese Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

4.3 Nutzer im Sinne der Nummer 3.2 dieser Allgemeinen Genehmigung haben für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Dienstleistung erbracht wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

4.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung in ihrer Gesamtheit oder gegenüber einzelnen Nutzern ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Abs. 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen Verordnungen der EU auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Nutzern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Abs. 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.

4.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

4.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Abweichend hiervon treten die Regelungen des Abschnitts II Nummern 3.1 d) und 3.1 e) erst am 21. Juni 2024 in Kraft. Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. März 2025.

4.7 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X842/A42" zu vermerken.

Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/Ausfuhr
einsehen.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich ebenfalls auf der Internetseite des BAFA
(www.bafa.de/ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1916 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 20.02.2024


ENDE

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