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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 17. Juli 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 02/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 vom 20. Februar 2024, die zum 21. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 18. Juli 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Absätze 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungenab dem 1. Oktober 2024.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt zudem nunmehr bis zum 31. Dezember 2025.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die auf Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn

3. Genehmigungsinhalt

3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:

  1. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  3. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Waren und Dienstleistungen, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  4. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist;

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