Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2012, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, ber. 2014 L 160 S. 40)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls betreffend die Bekämpfung der unerlaubten Herstellung von und des unerlaubten Handels mit Schusswaffen, Teilen von Schusswaffen und Munition zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 2 das genannte Protokoll (im Folgenden das "VN-Feuerwaffenprotokoll") am 16. Januar 2002 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

(2) Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition und den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.

(3) Um die Rückverfolgung von Feuerwaffen zu erleichtern und den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition wirksam zu bekämpfen, muss der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch eine bessere Nutzung der bestehenden Kommunikationskanäle verbessert werden.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 3 und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 4 erfolgen.

(5) In ihrer Mitteilung vom 18. Juli 2005 über Maßnahmen für mehr Sicherheit in Bezug auf Explosiv- und Sprengstoffe, Materialien für die Bombenherstellung und Schusswaffen 5 kündigte die Kommission die Umsetzung von Artikel 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls als Teil der Maßnahmen an, die zu treffen sind, damit die Union dem Protokoll beitreten kann.

(6) Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsparteien, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.

(7) Auch sind dem VN-Feuerwaffenprotokoll zufolge Straftatbestände für die unerlaubte Herstellung von oder den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten und Munition zu schaffen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Einziehung solcher unerlaubt hergestellten oder gehandelten Gegenstände zu ermöglichen.

(8) Diese Verordnung sollte nicht für Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten oder Munition gelten, die besonders für militärische Zwecke bestimmt sind. Die Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Anforderungen des Artikels 10 des VN-Feuerwaffenprotokolls zu entsprechen, sollten so angepasst werden, dass für Feuerwaffen, die für den zivilen Gebrauch bestimmt sind, vereinfachte Verfahren vorgesehen werden. Dementsprechend sollten Erleichterungen für die Genehmigung von Mehrfachlieferungen, für Durchfuhrmaßnahmen und für die vorübergehende Ausfuhr zu rechtmäßigen Zwecken gewährleistet werden.

(9) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verweist, unberührt, und diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern 6 oder auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion