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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/41 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrmaßnahmen für Feuerwaffen, wesentliche Komponenten und Munition, zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll)

(ABl. L 2025/41 vom 22.01.2025)



Neufassung -Ersetzt zum 12.02.2029 VO (EU) 258/2012

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind mehrere Änderungen vorzunehmen, um gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern festzulegen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2) Die Kommission hat gemäß dem Beschluss 2001/748/EG des Rates 3 das Protokoll der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 4 (im Folgenden "VN-Feuerwaffenprotokoll") am 16. Januar 2002 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

(3) Das VN-Feuerwaffenprotokoll, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gefördert, erleichtert und verstärkt werden soll, um die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen und Komponenten und Munition sowie den unerlaubten Handel damit zu verhüten, zu bekämpfen und zu beseitigen, ist am 3. Juli 2005 in Kraft getreten.

(4) Zur Umsetzung des VN-Feuerwaffenprotokoll nahm die Union die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 an. Das VN-Feuerwaffenprotokoll wurde mit dem Beschluss 2014/164/EU des Rates 5 durch die Union ratifiziert.

(5) Das VN-Feuerwaffenprotokoll verpflichtet die Vertragsstaaten, Verwaltungsverfahren oder -systeme einzuführen oder zu verbessern, um die Herstellung, Kennzeichnung, Einfuhr und Ausfuhr von Feuerwaffen wirksam zu kontrollieren.

(6) Weder das VN-Feuerwaffenprotokoll noch diese Verordnung gelten für zwischenstaatliche Transaktionen oder für staatliche Transfers in Fällen, in denen eine diesbezügliche Anwendung das Recht eines Vertragsstaats berühren würde, im Interesse der nationalen Sicherheit Maßnahmen zu ergreifen, die mit der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen.

(7) Diese Verordnung lässt die Anwendung von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), der auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen, Bezug nimmt, unberührt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann diese Bestimmung jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis verleiht, von den Bestimmungen des AEUV durch bloße Berufung auf diese Interessen abzuweichen. Somit müssen Mitgliedstaaten, die die nach Artikel 346 AEUV vorgesehene Ausnahmeregelung nutzen wollen, nachweisen, dass eine solche Ausnahme notwendig ist, um ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(8) Diese Verordnung sollte im Einklang mit den anderen einschlägigen Bestimmungen zu Feuerwaffen, wesentlichen Komponenten, Munition, Schreckschuss- und Signalwaffen, deaktivierten Feuerwaffen, halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Komponenten und Schalldämpfern für militärische Zwecke, Sicherheitsstrategien, dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der Ausfuhr von Militärtechnologie, einschließlich des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates 7 und des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates 8, stehen.

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(Stand: 23.01.2025)

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