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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39
(für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 39 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich konkretisiert, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach §§ 19, 20 oder 20a KrWaffKontrG vorliegt.

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der Ausschlusstatbestand, wonach die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung bei Kenntnis von einer Verwendung für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie (u.a. Raketenbau) ausgeschlossen ist, gestrichen.

In Abschnitt II Nummer 4 werden die in Abschnitt "Güter der MTCR-Technologie" des Anhangs IV Teil I EU-VO genannten Güter aus dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung ausgenommen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 39 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 39 für die Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 2021/821.

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO).

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft alle im Anhang IV Teil I EU-VO genannten Güter mit Ausnahme der in Abschnitt "Güter der MTCR-Technologie" des Anhangs IV Teil I EU-VO genannten Güter.

5. Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Verbringungen an Empfänger und Endverwender in das Zollgebiet der Union ( Art. 2 Nr. 17 EU-VO).

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1

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