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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 38
(für die Software für elektronische Bauteile)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 38
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 38 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 38 gilt bis zum 31. März 2025.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 38 für die Ausfuhr von Software für bestimmte elektronische Bauteile.
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft Güter der Listennummer 2D002 des Anhangs I der EU-VO.
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine und Uruguay.
6. Nebenbestimmungen
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
(Stand: 10.10.2024)
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