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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37
(für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 vom 5. Januar 2024, die zum 8. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 ergibt sich folgende Änderung:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 37 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder.

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.

4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannt sind und nicht für Güter der Gattung E des Anhangs I der EU-VO.

5. Zugelassene Bestimmungsziele

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.

6. Nebenbestimmungen

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:

6.1

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(Stand: 10.10.2024)

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