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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34
(Software für Rüstungsgüter)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 34 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.3 wird der 2. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 34 gilt bis zum 31. März 2025.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 34 (Software für Rüstungsgüter).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr und Verbringung von Software, die von der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste ( Anlage AL zur AWV) erfasst ist und für Güter des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (AL zur AWV), für deren Ausfuhr oder Verbringung bereits eine gültige Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des BAFa an denselben Empfänger bzw. Endverwender in demselben nach Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigten Bestimmungsland vorliegt, bestimmt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Fallgruppe.

4.2

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