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Allgemeine Genehmigung Nr. 30 - zu nicht sensitiven Iran-Geschäften
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 2017
I.
Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 20. November 2017 (BAnz AT 11.12.2017 B3), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 3.4 wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager, das sich im Zollgebiet der Europäischen Union ( Artikel 1g der Verordnung EU Nr. 267/2012) oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet, ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Eine Änderung des bisherigen Gültigkeitszeitraum ergibt sich ebenfalls nicht. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.
II.
Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften.
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, D65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden ( Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
Alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt.
3.3 Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 dieser Allgemeingenehmigung für den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB auch dann nicht, wenn der Verkäufer Kenntnis oder Anhaltspunkte dafür hat, dass die betreffenden Güter ohne die erforderliche Genehmigung in den Iran ausgeführt werden sollen.
3.4 Ergänzend gilt Abschnitt II Nummer 4.3 dieser Allgemeingenehmigung für die innerdeutsche Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB auch dann nicht
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern der Käufer eine iranische Person im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist und im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist.
4.2 Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung den schuldrechtlichen Abschluss eines Verkaufsvertrags über Güter der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, sofern
4.3 Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die innerdeutsche Lieferung oder die Verbringung von Gütern der Anhänge I, II, VIIA oder VIIB der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme der in Nummer 4.5 genannten Güter, an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig oder niedergelassen sind sowie die Ausfuhr der vorgenannten Güter an iranische Personen im Sinne des Art. 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen sind, jeweils mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden ( Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung).
4.4 Des Weiteren betrifft diese Allgemeine Genehmigung die Erbringung technischer Hilfen im Sinne des Artikel 1r der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Bezug auf die in Nummer 4.3 genannten Güter und Empfänger.
4.5 Die Fallgruppe der Nummer 4.3 gilt nicht für die Verbringung von Gütern, die in Anhang II Abschnitt I der EU-VO aufgeführt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt
5.1 soweit die Fallgruppe Abschnitt II Nummer 4.1 betroffen ist, ausschließlich für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer im Zollgebiet der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist,
5.2 soweit die Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.2 betroffen sind für den Abschluss von Verkaufsverträgen, wenn der Käufer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb des Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ansässig oder niedergelassen ist,
5.3 sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummer 4.3 und 4.4 für Lieferungen, Verbringungen und die Erbringung technischer Hilfen in das bzw. innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union.
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor dem ersten Abschluss eines Kaufvertrags oder vor der ersten Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Vertragsabschlüssen, Verbringungen oder technischen Hilfen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes - AWG).
6.3 Der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertragsabschluss oder die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 der EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in die in den Artikeln 2a, 3a, 10d oder 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 oder die in Artikel 15 der EU-VO genannten Kriterien es erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Verbringern, Ausführern oder Erbringern technischer Hilfe widerrufen werden, soweit die in den Artikeln 2a, 3a, 10d oder 15a der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 genannten Zielsetzungen oder die in Artikel 15 der EU-VO genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern, Verbringern oder Erbringern technischer Hilfe auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten oder wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die einen Verstoß gegen diese Bestimmungen nahelegen. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.
Hinweise
Ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Vertragsschluss und Ausfuhr im Sinne des Abschnitts II Nummer 4.2 Buchstabe c dieser Allgemeinen Genehmigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kaufvertrag die Verpflichtung zur nachfolgenden Ausfuhr enthält und konkretisiert, insbesondere die Einzelheiten der nachfolgenden Ausfuhr bereits so konkret festlegt, dass sich der Kaufvertrag und die nachfolgende Ausfuhr als zusammengehöriges Rechtsgeschäft darstellen.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefonnummer 0 61 96/9 08-0 bzw. per Telefaxnummer 0 61 96/9 08-19 16 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 28. Juli 2023
ENDE |
(Stand: 12.04.2024)
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