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Allgemeine Genehmigung Nr. 18 - Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 28. Juli 2023
(Quelle: www.bafa.de; 26.03.2024aufgehoben)
Archiv: 2013
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz S. 1592), die mit Bekanntmachung vom 18. Juli 2023 mit Wirkung zum 1. September widerrufen wird, wird hiermit neu bekannt gegeben und tritt am 1. September 2023 in Kraft. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 ergeben sich in Absprache mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) folgende inhaltliche Änderungen:
In Abschnitt II, Nummer 4 wird der Anwendungsbereich auf militärische Bekleidung ausgeweitet, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650 nm - 2500 nm) beschichtet oder behandelt oder mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sind.
Zudem wird Abschnitt II, Nummer 3.2 um Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821 erweitert.
Weiterhin wird zwecks Klarstellung der Hinweis aufgenommen, dass Weiterlieferungen nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig sind, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Allgemeine Genehmigung für Lieferungen in Freizonen oder Freilager ausnahmsweise verwendet werden kann, sofern die Güter in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2024.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung).
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29 - 35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren und Verbringungen von Gütern der Nummer 0017h des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) soweit es sich um militärische Bekleidung, persönliche Ausrüstung oder Material zu deren Herstellung handelt, wenn diese für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot (650 nm - 2.500 nm) beschichtet oder behandelt oder mit einem Mehrfarben-Tarndruck versehen sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:
In alle Länder, außer:
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer oder Verbringer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder Verbringung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter
www.bafa.de/ausfuhr
und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer oder Verbringer hat aber auf Verlangen des BAFa hin eine detaillierte Produktanzeige zu übermitteln und Auskünfte zu getätigten Ausfuhren und Verbringungen im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen ( § 23 AWG).
6.3 Der Ausführer oder Verbringer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme dieser Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer oder Verbringer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o. g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.4 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.
Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absätze 1, 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern oder Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG) gelten entsprechend.
6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 1. September 2023 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2024.
Hinweise:
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung 3LLC/A18 zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Die Allgemeine Genehmigung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFa
(www.bafa.de/ausfuhr).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1916 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 28. Juli 2023
ENDE |
(Stand: 17.04.2024)
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