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§§ 20, 20a - e (weggefallen)
3. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Verbringung in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 21 Anzuwendende Vorschriften 11a
(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 und 17a entsprechend.
(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste ( Anlage AL) genannten Güter.
§ 21a Zertifizierungsverfahren 11a
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.
(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht.
Kapitel III
Wareneinfuhr
1. Titel
Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet
1. Untertitel
Begriffsbestimmungen
(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(2) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
2. Untertitel
Beschränkungen
§ 22 Beschränkung nach § 11 AWG 03b 06a 13
(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet bedarf die Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der Genehmigung, wenn
überschritten wird.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
3. Untertitel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG
§ 22a Verfahrensvorschriften nach den §§ 7 und 26 AWG 03b
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle auf Antrag für die Einfuhr von Waren Bestätigungen über Erklärungen der Endabnehmer, Internationale Einfuhrbescheinigungen - IEB (International Import Certificates - IIC) und Wareneingangsbescheinigungen - WEB (Delivery Verification Certificates - DVC) aus.
(2) Der Einführer als Antragsberechtigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Internationale Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich nachzuweisen. Gibt der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzuzeigen und ihm unverzüglich die Bescheinigung zurückzugeben oder über ihren Verbleib Mitteilung zu machen. Will er die Ware in ein anderes Land verbringen, so hat er, bevor die Ware das Versendungsland verläßt, vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neue Bescheinigung zu erwirken, die dieses andere Land nennt.
(4) § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar.
§ 22b (aufgehoben)
2. Titel
Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG
bei der Einfuhr in das Wirtschaftsgebiet aus Drittländern3
1. Untertitel
Begriffsbestimmungen
§ 23 Begriffsbestimmungen
(1) Für diesen Titel gilt der Begriff "Einführer" nach § 21b Abs. 1 mit der Maßgabe, daß nur Einfuhren aus Drittländern erfaßt werden und Gemeinschaftsansässige Gebietsansässigen gleichstehen.
(2) Einkaufsland im Sinne dieses Titels ist das Land, in dem der Gemeinschaftsfremde ansässig ist, von dem der Gemeinschaftsansässige die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen Gemeinschaftsansässigen weiter veräußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren zwischen einem Gemeinschaftsansässigen und einem Gemeinschaftsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Gemeinschaftsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versendungsland.
(3) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demselben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
2. Untertitel
Genehmigungsfreie Einfuhr
§ 27 Antrag auf Einfuhrabfertigung 09
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer Zollstelle zu beantragen. Der Antrag kann elektronisch oder papiergestützt abgegeben werden. Wird der Antrag elektronisch abgegeben, erfolgt die Einfuhrabfertigung elektronisch. Der Einführer hat dabei die handelsübliche oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben. An Stelle des Einführers kann ein Gemeinschaftsansässiger im eigenen Namen die Einfuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen
Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung hat der Einführer sicherzustellen, dass die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind; die Vorlage der Einfuhrdokumente in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist außer auf Verlangen der Zollstelle nicht erforderlich; die der Einfuhrkontrollmeldung (Satz 1 Nr. 3) entsprechenden Einfuhrdaten werden automatisch elektronisch vom Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Auftrag der zuständigen Zollstelle für Zwecke der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beziehungsweise die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt. Ursprungszeugnisse/Ursprungserklärungen (Satz 1 Nr. 2) und Einfuhrlizenzen (Satz 1 Nr. 4) sind mindestens einmal im Monat oder nach spezieller Vereinbarung bei der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
(3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen, dass ihr die betreffende Unterlage mit der unvollständigen oder der vereinfachten Zollanmeldung oder unverzüglich nach Anschreibung, bei Überführung von Waren in den freien Verkehr im Anschreibeverfahren unter Befreiung von der Gestellung vor der Anschreibung vorgelegt wird, wenn dies zur Sicherung der einfuhrrechtlichen Belange erforderlich ist.
(4) (weggefallen)
(5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.
(7) Die Absätze 3 und 5 finden keine Anwendung, soweit unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften über die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen abweichende Regelungen treffen.
§ 27a Einfuhrkontrollmeldung - Erhebung von Einfuhrdaten 06a 09 11
(1) Bei der Einfuhr von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchstaben "EKM" gekennzeichnet sind, ist zum Zweck der Marktbeobachtung eine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen, wenn die Einfuhranmeldung papiergestützt erfolgt. Die zuständige Zollstelle leitet die Einfuhrkontrollmeldungen zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung 1.000 Euro nicht übersteigt.
(3) Zu verwenden ist bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der dem jeweils vorzulegenden Anmeldepapier für die Wareneinfuhr nach den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistikgesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein Vordruck, soweit erforderlich mit Ergängzungsblättern, den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bekannt gibt. Angaben, die in dem gemäß Bekanntmachung vorgeschriebenen Vordruck nicht vorgesehen sind, gelten auch in den anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht gefordert.
(4) Bei der Einfuhr von Waren im Rahmen eines vereinfachten Anmelde- oder Anschreibeverfahrens hat der Einführer die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung unverzüglich nach der Einfuhr dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übersenden.
Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen.
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und statt dessen Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Einfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
(6) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 20, 0207 26 50 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 20, 0207 27 40 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 33 90, 0207 35 11, 0207 35 15, 0207 35 23, 0207 35 31 bis 0207 35 63, 0207 36 11 bis 0207 36 23, 0207 36 31 bis 0207 36 79, 0207 36 90, 0209 00 90, 0302 40 00, 0302 50 10, 0302 69 31, 0302 69 33, 0303 52 10 bis 0303 52 90, 0303 79 35 bis 0303 79 41, 0304 19 97, 0304 29 29 bis 0304 29 39, 0304 29 85, 0304 99 23, 0304 99 33, 0304 99 41, 0306 23 10, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 00 30, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Versendungsland, Umrechnungskurs, Art des Geschäfts, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit, einfuhrrechtlichem Papier (Nummer und Datum) und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) weiter.
(7) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2707 50 90, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 11 11 bis 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Angaben zu Anmeldung, Belegnummer, maßgebendem Zeitpunkt, Namen und Adressdaten des Empfängers, Zollnummer des Empfängers, Namen und Adressdaten des Anmelders, Zollnummer des Anmelders, Versendungsland, Warenbezeichnung, Warennummer, Ursprungsland, Rohmasse, Verfahrenscode, Eigenmasse, statistischer Menge in besonderer Maßeinheit und statistischem Wert zu machen. Die Angaben erfolgen elektronisch und werden vom Einführer mit der Einfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgegeben. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.
(8) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind
§ 28 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung 09
(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrlizenz nicht vorliegt oder nicht im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist wenn die Waren nicht den Angaben in den nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden beziehungsweise den im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Unterlagen entsprechen. Bestehen bei der Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder an dem im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhandenen und gültigen Ursprungszeugnis ernsthafte Zweifel, können die Zollstellen weitere Beweismittel zum Nachweis des Ursprungs verlangen und damit die Einfuhrabfertigung ermöglichen.
(2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
§ 28a Vorherige Einfuhrüberwachung 06a 09
(1) Haben der Rat oder die Kommission durch Verordnung die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt, so wird bei der genehmigungsfreien Einfuhr auf Antrag ein Überwachungsdokument auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft 4 in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt. Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Mitteilung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck das Überwachungsdokument zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Das Überwachungsdokument wird von einer zuständigen Behörde in der Gemeinschaft ausgestellt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.
(2) Zuständig für die Ausstellung des Überwachungsdokumentes ist im Wirtschaftsgebiet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA); die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist. Soweit die Verwendung nationaler Dokumente im Wirtschaftsgebiet in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist oder der Rat oder die Kommission die Verwendung anderer Dokumente vorschreiben, machen das Bundesamt oder die Bundesanstalt diese Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor der Einfuhr von Waren, für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist, bei dieser, von sonstigen Waren bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausstellung eines Überwachungsdokumentes zu beantragen. Die Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschiedener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungsländer in einem Überwachungsdokument ist nicht zulässig.
(4) Im Antrag auf Erteilung des Überwachungsdokuments sind die vom Rat oder der Kommission durch Verordnung festgelegten Angaben vom Einführer zu machen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung teilen die Bedingungen für die Ausstellung des Überwachungsdokuments jeweils im Bundesanzeiger mit. Im Überwachungsdokument wird der Endtermin des Zeitraumes eingetragen, bis zu dem das Überwachungsdokument zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie der Prozentsatz, bis zu dem eine Überschreitung des Preises je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wurde oder bis zu dem eine Überschreitung des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabfertigung zulässig ist.
(5) Der Einführer hat das von der zuständigen Behörde erteilte Überwachungsdokument bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage des Überwachungsdokuments in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass das Überwachungsdokument im Zeitpunkt der Anmeldung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig ist. Im Rahmen der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung eines Überwachungsdokuments außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr von Waren, für die eine nationale Einfuhrüberwachung in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts zulässig ist.
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe des Überwachungsdokuments zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 17 des Überwachungsdokuments oder in einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhrliste verlangt wird. Dies gilt auch, wenn die Zollstellen die Daten der Überwachungsdokumente im automatisierten Verfahren abrufen.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle des Überwachungsdokuments die Einfuhrgenehmigung ( §§ 30 und 31), soweit dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird.
§ 29 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung 06e 09
(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit "U" oder "UE" gekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzulegen oder muss bei der elektronischen Einfuhrabfertigung im Unternehmen des Einführers beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sein, wenn
(2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie macht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.
(3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit den Artikeln 36 bis 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Drittland haben.
§ 29a (weggefallen)
§ 29b (weggefallen)
3. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Einfuhr
§ 30 Einfuhrgenehmigung 06a 06b
(1) Die Genehmigungsstellen schreiben im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung zu beantragen ist oder unter welchen Voraussetzungen Anträge auf andere Weise, insbesondere durch Datenfernübertragung, gestellt werden können. Antragsberechtigt ist nur der Einführer. Die Einfuhrgenehmigung wird auf einem gemeinschaftlichen Einfuhrdokument nach den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 5 in ihrer jeweils geltenden Fassung erteilt und ist in der gesamten Gemeinschaft gültig. Soweit die Verwendung nationaler Vordrucke für die Einfuhrgenehmigung zulässig ist, können die Genehmigungsstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet abweichend von Satz 3 diese Vordrucke durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben.
(2) (aufgehoben)
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) schreibt im Rahmen seiner Zuständigkeit und in Anwendung des geltenden Gemeinschaftsrechts durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor, auf welchem Vordruck die Einfuhrgenehmigung (vorherige Bewilligung) für Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. EG Nr. L 322 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung angewendet wird, zu beantragen ist und erteilt wird.
(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz oder durch das Gemeinschaftsrecht geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung hingewiesen werden.
(5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die innerhalb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden. Die Genehmigungsstellen machen Abweichungen, die sich aus der gemeinschaftlichen Regelung ergeben können, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die §§ 27, 27a, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmigung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung dürfen die Zollstellen die Daten der Einfuhrgenehmigung im automatisierten Verfahren abrufen; die Vorlage der Einfuhrgenehmigung in Papierform bei der Einfuhrabfertigung ist nicht erforderlich. Der Einführer hat sicherzustellen, dass die Einfuhrgenehmigung sowie das Ursprungszeugnis oder die Ursprungserklärung im Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung in seinem Unternehmen beziehungsweise bei ihm vorhanden und gültig sind.
(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren. Bei der elektronischen Einfuhrabfertigung werden Einfuhrgenehmigungen durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Wirtschaftsgebiet bestimmt sind. Zur Verwendung einer Einfuhrgenehmigung außerhalb des Wirtschaftsgebiets wird das Nähere durch eine Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Bundesanzeiger bestimmt. Außerhalb des Wirtschaftsgebiets erteilte Einfuhrgenehmigungen müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
4. Untertitel 06a
Sonderregelungen nach § 10 Abs. 4 und § 26 AWG
§ 31a (weggefallen)
§ 32 Erleichtertes Verfahren 06a 07b 10
(1) Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung einführen
das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr aus einer Freizone oder einem Nichterhebungsverfahren sowie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind;
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht;
33a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis;
(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 27a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitgeführt werden.
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(Stand: 18.07.2018)
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