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Regelwerk

Änderungstext

Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 21. Januar 2013
(eBAnz.AT vom 29.01.2013 V1)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2012 (BAnz AT 13.06.2012 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe " § 28a Abs. 7"durch die Angabe " § 28a Absatz 4" ersetzt.

2. § 69a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder zur Nutzung durch das Politische Büro der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind.".

b) In Absatz 3 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 956/2011 (ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2011 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 943/2012 (ABl. Nr. L 282 vom 16.10.2012 S. 6) geändert worden ist" ersetzt.

3. § 69b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal zeitweise und ausschließlich zur eigenen Verwendung nach Eritrea ausgeführt wird, und
  2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind.".

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätze 1 und 2" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 3" ersetzt.

4. § 69d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuletzt durch Beschluss 2012/167/GASP (ABl. Nr. L 87 vom 24.03.2012 S. 60) geändert worden ist" durch die Wörter "der zuletzt durch den Beschluss 2012/745/GASP (ABl. Nr. L 332 vom 04.12.2012 S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 403/2012 (ABl. Nr. L 124 vom 11.05.2012 S. 32) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1155/2012 (ABl. Nr. L 335 vom 07.12.2012 S. 40) geändert worden ist" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1375/2011 des Rates vom 22. Dezember 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 10), die durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2012 (ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2012 S. 1) geändert worden ist." durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2012 des Rates vom 10. Dezember 2012 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 542/2012 (ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 2)." ersetzt.

5. In § 69g Absatz 5 werden die Wörter "oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf die genannten Güter vornehmen" gestrichen.

6. § 69j wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. (aufgehoben)
  2. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, einschließlich des entsprechenden Geräts, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union und der Ecowas bestimmt ist
  3. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Reform des Sicherheitssektors in Cöte d'Ivoire aufgrund eines formellen Ersuchens der ivorischen Regierung bestimmt sind oder
  4. nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich dazu bestimmt ist, die Sicherheitskräfte von Güte d'Ivoire in die Lage zu versetzen, in angemessener und verhältnismäßiger Weise Gewalt im Zuge der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auszuüben.

Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
  1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

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