Regelwerk |
Änderungstext
Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 8. April 2006
(BAnz. Nr. 70 vom 08.04.2006 S. 2647)
Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 23041 geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 5 und 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 5 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I S. 1457) und § 33 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S.3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 574), wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 (4) zu § 28a Abs. 1 Satz 1 wird im 4. Spiegelstrich die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/ 2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG Nr. L 358 S. 125) - Verlängerung" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 469/2005 der Kommission vom 23. März 2005 (ABl. EU Nr. L 78 S. 12) - Verlängerung" ersetzt.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Fußnote 2 (5) zu Absatz 1 Satz 3 werden die letzten drei Spiegelstriche wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
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b) Absatz 2
Auf einem Vordruck können Anträge für verschiedenartige Waren gestellt werden, wenn
- sie in derselben Ausschreibung genannt sind,
- sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 der Einfuhrliste gehören und
- ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
wird aufgehoben.
3. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe " § 33 Abs. 4 Satz 1" die Angabe "oder Abs. 5 Nr. 2" gestrichen.
b) Die Absätze 5b bis 5k werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(5b) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen (ABl. EG Nr. L 309 S.1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt.
(5c) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 23/2006 der Kommission vom 9. Januar 2006 (ABl. EU Nr. L 5 S. 8), verstößt, indem er
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(Stand: 26.04.2021)
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