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Regelwerk

Änderungstext

Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 16. August 2007
(BAnz. Nr. 155 vom 21.08.2007 S. 7279)

- Runderlass 6/2007 -


Auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 4 und § 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 5 und § 33 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4307), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird ab Kapitel VIIn wie folgt gefasst:

"Kapitel VIIn
Besondere Beschränkungen gegen Nordkorea
§ 69n

Kapitel VIIo
Besondere Beschränkungen gegen Iran
§ 69o

Kapitel VIIp
Besondere Kostenregelungen
§ 69p

Kapitel VIII
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§§ 70 - 70a

Kapitel IX
Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 71 - 72

Anlagen".

2. § 32 Abs. 3

(3) Gemeinschaftsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirtschaft genehmigungsfrei einführen, die
  1. sich in einem Nichterhebungsverfahren befinden und auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder
  2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert werden sollen,

soweit die Einfuhr der Waren durch Gemeinschaftsansässige genehmigungsfrei zulässig ist.

wird aufgehoben.

3. In § 36 Satz 1 werden die Wörter "eine Einfuhrerklärung abgeben" durch die Wörter "ein Überwachungsdokument" und in § 36 Satz 2 die Wörter "In der Einfuhrerklärung" durch die Wörter "Im Antrag auf Überwachungsdokument" ersetzt.

4. § 69a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001 und 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta) " § 69a Beschränkungen aufgrund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1725 (2006) vom 6. Dezember 2006 und 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. von Rüstungsgütern oder sonstigem Wehrmaterial jeder Art im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Schutz- und Ausbildungsmission in Somalia gemäß Ziffer 3 der Resolution 1725 (2006) bestimmt sind. "2. von Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) bestimmt sind oder"

bb) Nach Nummer 2 wird die neue Nummer 3 angefügt.

5. In § 69d Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission vom 10. Januar 2007 (ABl. EU Nr. L 6 S. 6)," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 760/2007 der Kommission vom 29. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 172 S. 50) ," und die Angabe "geändert durch Beschluss 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 379 S. 123)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 169 S. 58)" ersetzt.

6. In § 69g werden die Absätze 6 und 7

(6) Die Einfuhr von Rohdiamanten mit Ursprung in oder Herkunft aus in Liberia im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. EU Nr. L 40 S. 1) ist verboten.

(7) Die Beteiligung an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der Einfuhr von Rohdiamanten entgegen Absatz 6 besteht, ist untersagt.

aufgehoben.

7. § 69n wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) "Beschränkungen auf Grund der Resolution 1718 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 14. Oktober 2006 (Kapitel VII der Charta) und auf Grund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 4 AWG"

b) Nach Absatz 5 wird der Absatz 6 angefügt.

8. Nach § 69n werden das Kapitel VIIo und der § 69o eingefügt.

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