Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (5/8)

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3.3.4 Medienubergreifende Bewertungsgrundsätze für Grenzbelastungen

Wenn von dem Vorhaben ausgehende Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nicht-radioaktive Luftverunreinigungen, Abwässer und Abfälle dazu führen, daß die Kriterien nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 1 und 2 oder die Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser, Boden, Luft sowie Natur und Landschaft nach Nummer 0.6.1.2 Abs. 3 jeweils gerade noch eingehalten werden, ist § 9b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AtG als medienübergreifender Bewertungsmaßstab heranzuziehen und zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen insgesamt nach Lage des Einzelfalls als "Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit" im Sinne dieser Vorschrift zu bewerten sind.

4 Vorschriften für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG (planfeststellungsbedürftige Deponien nach § 7 Abs. 2 des Abfallgesetzes)

4.1 Anwendungsbereich

Für Vorhaben nach Nummer 4 der Anlage zu § 3 UVPG gelten die Vorschriften der Nummern 0 und 4 in Verfahren nach § 7 Abs. 2 AbfG zur Erteilung von Planfeststellungsbeschlüssen mit den ersetzten bundes- und landesrechtlichen Entscheidungen.

Die Vorschriften der Nummern 0 und 4 gelten auch für die Erteilung von - durch den Planfeststellungsbeschluß nach § 14 Abs. 1 WHG nicht ersetzten - Erlaubnissen und Bewilligungen im Sinne der § 2, 7 und 8 WHG für Vorhaben mit Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

4.2 Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG

Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens sind Art und Umfang der nach § 6 UVPG oder nach entsprechenden fachrechtlichen Vorschriften voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu klären. Für Planfeststellungen nach § 7 Abs. 2 AbfG ist in abfallrechtlicher Hinsicht auf die nach Anhang a zur Ta Abfall vom 12.03.1990 erforderlichen Unterlagen einzugehen; für naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Entscheidungen kann die Klärung aufgrund der in den Anhängen 2 und 3 aufgeführten Hinweise erfolgen.

4.3 Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 UVPG

4.3.1 Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe

Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sind die gesetzlichen Umweltanforderungen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Gesetzesvorschriften in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften:

  1. § 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 3 AbfG und § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 AbfG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AbfG als abfallspezifische gesetzliche Umweltanforderungen
    und als weitere gesetzliche Umweltanforderungen, die nach Art des Vorhabens in Betracht kommen,
  1. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG und § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AbfG in Verbindung mit den Vorschriften, die für die durch die Planfeststellung ersetzten Entscheidungen gelten, insbesondere:
  2. § 6 WHG für Vorhaben mit erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 WHG.

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