Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

UVPVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Vom 18. September 1995
(GMBl. 1995 S. 671)


Nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, hier nach Anhörung der beteiligten Kreise, erläßt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

0 Allgemeine Regelungen

0.1 Anwendungsbereich

0.1.1 Betroffene verwaltungsbehördliche Verfahren Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit der in der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Vorhaben dienen. Sie gilt sinngemäß für Raumordnungsverfahren, wenn von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 UVPG Gebrauch gemacht wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift nach § 20 Nr. 2 und 3 UVPG für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen (Nummer 0.4), für die zusammenfassende Darstellung (Nummer 0.5.2) und für die Bewertung (Nummer 0.6.2) sind nicht im Bebauungsplanverfahren und im Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan anzuwenden, da die § § 5, 11 und 12 UVPG gemäß § 17 UVPG für diese Verfahren keine Anwendung finden. Im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren finden aufgrund des § 18 UVPG die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6 und im Flurbereinigungsverfahren aufgrund des § 19 UVPG die Grundsätze nach Nummer 0.4 keine Anwendung. Die Grundsätze nach den Nummern 0.4, 0.5.2 und 0.6.2 brauchen im Raumordnungsverfahren nur angewandt zu werden, wenn die nach § 16 Abs. 3 UVPG mögliche Beschränkung der Verfahrensschritte nach den § § 5, 11 und 12 UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren erreicht werden soll. Im übrigen ist die Verwaltungsvorschrift in diesen Verfahren anzuwenden.

Für die Vorhaben der Nummern 1 bis 6, 15 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG ergibt sich der Anwendungsbereich in den Zulassungsverfahren im einzelnen aus den Nummern 1 bis 6, 15 und 16 dieser Verwaltungsvorschrift.

§ 5 UVPG und die Grundsätze der Verwaltungsvorschrift für die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen finden ferner keine Anwendung, wenn die für das verwaltungsbehördliche Verfahren zuständige Behörde zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört, die Träger des Vorhabens ist (z.B. bei Bundesfernstraßen). Es kann jedoch im Einzelfall zweckmäßig sein, entsprechend diesen Grundsätzen eine Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens mit anderen Behörden, Sachverständigen und Dritten durchzuführen, und zwar frühzeitig bereits im Rahmen der Planung des Vorhabens.

Für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, wird auf die "Richtlinie für die Durchführung von § 3 Abs. 2 UVPG in der Bundeswehr" des Bundesministeriums der Verteidigung hingewiesen.

0.1.2 Regelungsgegenstand

Die Verwaltungsvorschrift regelt nur die in § 20 UVPG genannten Kriterien, Verfahren und Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung. Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt. Zur Durchführung dieser Verfahren sind daher die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts heranzuziehen.

0.1.3 Zuständigkeit

Zuständige Behörde ist die Behörde, die für das verwaltungshehördliche Verfahren im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist. Federführende Behörde ist die von den Ländern gemäß § 14 Abs. 1 UVPG bestimmte Behörde.

0.2 Umweltverträglichkeitsprüfung in parallelen und gestuften Verfahren

Die Prüfungen der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens, die im Rahmen von

  1. parallelen Zulassungsverfahren für Vorhaben nach den Nummern 1, 2, 5 und 16 der Anlage zu § 3 UVPG und von
  2. Linienbestimmungen und Genehmigungsverfahren im Sinne des § 15 UVPG, raumordnerischen Verfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 UVPG sowie Bebauungsplänen und Satzungsverfahren über Vorhaben- und Erschließungspläne im Sinne des § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 3, 1 Alt. und Nr. 4 UVPG einerseits und von nachfolgenden Zulassungsverfahren andererseits

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