Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (8/8)
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1.4 Orientierungshilfe für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit
Für die Bewertung der Auswirkungen auf die Luftbeschaffenheit sind die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Immissionswerte (insbesondere der Ta Luft) anzuwenden, soweit es das Fachrecht vorschreibt.
In sonstigen Fällen sind die genannten Immissionswerte nach Lage des Einzelfalls als Orientierungshilfe zur Bewertung entsprechend heranzuziehen.
Hinweise für die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen bei Vorhaben mit zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes |
Anhang 2 |
Bei der Besprechung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens nach § 5 UVPG sind in bezug auf Verfahren zu § 8 Abs. 10 BNatSchG Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 6 UVPG, soweit diese für die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bedeutsam sind, aufgrund der folgenden Hinweise zu klären:
Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen müssen der Bedeutung des Vorhabens und seinen räumlichen Auswirkungen sowie den sich daraus ergebenden Erfordernissen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen und zu Kompensationsmaßnahmen angemessen sein. Soweit nach dem für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Fachrecht die Prüfung von Vorhabenvarianten erforderlich ist, haben sich die in den nachstehenden Hinweisen genannten Angaben auch auf die Vorhabenvarianten zu beziehen.
2.1 Beschreibung von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, soweit diese Beschreibung für die im Rahmen des § 8 BNatSchG zu treffenden Entscheidungen erforderlich ist und die Behörden über diese Informationen nicht bereits verfügen, insbesondere
Angaben über die Gestalt und Nutzung von Grundflächen, insbesondere über
2.2 Beschreibung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf Natur und Landschaft und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden, insbesondere:
2.3 Beschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
2.4 Beschreibung von Maßnahmen zum Ausgleich von unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, insbesondere:
Zu der Beschreibung gehören auch Angaben, inwieweit die gestörten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nicht im erforderlichen Maße und in überschaubaren und damit kontrollierbaren Zeiträumen wiederherstellbar sind. Dabei sind die im Anhang 1.1 genannten Funktionsstörungen von Natur und Landschaft zu berücksichtigen.
2.5 Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, insbesondere:
(Stand: 24.11.2020)
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